Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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wobei indeß Gutscomplexe ohne besondem Grund verschiedenen Gemeindebezirken nicht 
zugewiesen werden sollen. 
Mit Gemeindebezirken noch nicht verbundene Grundbesitzungen, die bis zum Erlaß 
der Gemeindeordnung vom 5. April 1850 als besondere Heimathsbezirke bestanden haben 
und mit denen bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 1. Mai 1850, die Aufhebung der 
Patrimonial-Gerichtsbarkeit betr. (Ges. Samml. 1850, S. 361), Patrimonial-Gerichts- 
barkeit verbunden war, oder die als landesherrliche Domänen einen Bestandtheil des 
Fürstlichen Hausfideicommißgutes bilden, können, auf Antrag des Eigenthümers, 
bezüglich der Domänenverwaltung, ganz oder zum Theil für besondere Gutsbezirke er- 
klärt werden, wenn sie nach ihren Verhälknissen hiezu als geeignet erscheinen. 
Jedenfalls müssen solche Grundbesitzungen, wenigstens rücksichtlich ihrer Haupt. 
bestandtheile, zusammenhängende Complexe ausmachen, und zur Bildung einer beson- 
dern Flur geeignet sein. 
Solche Gutsbezirke und deren Eigenthümer, bezüglich die Vertreter derselben, 
saben sür den Umfang de des Bezirkes alle vrsehlichen Verpstchtungen . #enssenene 
(Art. 16), b 19. 113 158. 165). 
Es stehen aber auch solchen Gutsbesitzern und den übrigen EW0 der Guts- 
bezirke alle politischen Rechte der Bürger oder Nachbarn zu, sosern sie die nach 
Art. 27 zur Erwerbung des Bürger= oder Nachbarrechts erforderlichen Eigen- 
schaften besitzen. (§F. 13 des Grundgesetzes vom 21. März 1854.) 
Art. 6. 
Die Ausführung aller dieser Ueberweisungen, sowie die Bildung der Gutsbezirke 
leitet die Regierung durch die Verwaltungsämter. Sie entscheidet darüber mit möglich- 
ster Beachtung etwaniger Vereinbarungen zwischen den Betheiligten. Die Betretung 
des Rechtsweges ist ausgeschlossen. 
  
Art. 7. 
Die Bildung neuer, sowie die Abänderung schon bestehender Gemeindeverbände 
und Gutstezirke kann nurmit Genehmigung der Regierung erfolgen. (Art. 170, Nr. H.) 
Art. 8. 
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte erwerben 
und Vebindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesehen ihnen zugestandenen 
Vorecchte. s
	        
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