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§ 17
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung
dieser Verordnung.
§ 18
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den
auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landeszentral-
behörde zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8
oder den auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landes-
zentralbehörde zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den
Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
§ 19
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die
Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben
macht.
§ 20
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt
wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marineverwal-
tung hergestellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen ver-
wendet werden.
§ 21
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot vom 28. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird aufgehoben.
Berlin, den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 3