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welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeindegliedern als solchen
oder den sämmtlichen Ortsbürgern oder Nachbarn in dieser Eigenschaft zustehen und
aufruhen. Es unterliegt der Verwaltung und Benußung zum Besten der ganzen Ge-
meinde. Dies bildet indeß nur die Regel, indem das gegemvärtige Gesetz rechtlich be-
stehende Verhältnisse, insbesondere Rechte, welche von Seiten einzelner Gemeindeglieder
oder einzelner Classen derselben auf Grund genügender Rechtslitel an dem Gemeinde-
vermögen beansprucht werden können, in keinerlei Weise beeinträchtigen will.
Art. 18.
Handlungen von Seiten des Vorstandes der Gemeindebehörde im Namen der Ge-
meinde sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Fällen,
in welchen es die Genehmigung der ganzen Gemeindebehörde, bezüglich der Gemeinde-
versammlung und der Staatsregierung bedarf, dieselbe erhalten hat.
Art. 19.
Zur Ausübung der Regieringsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in Ange-
legenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens, der Landeögrenz-
regulirungen u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staatsbehörden durch ihre
Vorstände zu unterstähen; auch haben sie auf Verlangen die Venvaltung der Ortspolizei
zu übernehmen (Artt. 5. 113. 114. 158. 165).
Dweiter Aschnilt.
Besondere Bestimmungen.
Erstes Capitel.
Für städtische und ländliche Gemeinden.
1. Von den Gemeinde- und Guteangehörigen.
a. Ueberhaupt.
Art. 20.
Gen bezüglich Guts dalle diejenigen, welche in einer Gemeinde,
5 in 1 Gutebeirke rrnge in nach den bestehenden Gesehzen erworben
haben.