Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 43 
1) eine physische Person; 
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbstständige Nahrung, mag dieselbe auf 
Grundtssitz, Capitalbesitz, Rentenbezug, Gewerbbetrieb, Bedienstigung oder auf an- 
dern Erwerbsquellen beruhen; 
3) den Besitz der Staatsangehörigkeit. 
Art. 28. 
Die regelmäßigen Bedingungen der Aufnahme für einziehende Manns= wic 
Frauenspersonen, sofern letztere die Aufnahme selbstständig für sich und zur Begrün 
dung eines eigenen Nahrungsstandes nachsuchen, sind: 
1) guter Leumund des Aufzunehmenden selbst und der ihm folgenden, über 14 Jahr 
alten Familienglieder; 
2) der Nachweis eines den Unterhalt sichernden Vermögens oder eines bestimmten 
gesicherten Nahrungezweiges; 
3) die Entrichtung eines Bürger= oder Nachbargeldes. 
Die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung kaun die Bedingun- 
gen unter Nr. 2 und 3 ganz oder theilweise erlassen, nicht aber die jedenfalls zu erfül- 
lende Voraussetzung des guten Leumundes. 
Art. 29. 
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß über gesehmäßiges und 
rechtschaffenes Betragen nachzuweisen. 
Ob derselbe vorhanden, ist in jedem einzelnen Falle besonders zu beurtheilen. Er 
ist aber namentlich dann nicht vorhanden, wenn dem die Aufnahme Suchenden der 
gegründete Vorwurf eines gesetzwidrigen und unsittlichen Lebenswandels, der Unord- 
nung oder Nachlässigkeit in seinem Beruse und seinen häuslichen Angelegenheiten zur 
Last fällt. 
30. 
Art. 
Um den erwählten Nahrungszweig als einen gesicherten darzuthun, muß nicht 
allein der eigenthümliche Besitz eines zum Betriebe dieses Nahrungszweiges erforderli- 
chen Vermögens durch ein obrigkeitliches Zeugniß oder auf andere glaubhafte Weise 
nachgewiesen werden, sondern es müssen auch die Umstände überhaupt und die Verhölt- 
nisse des Ortes erwarten lassen, daß das Geschäft dem Aufzunehmenden und, wenn er 
Familie hat, auch dieser hinreichenden Unterhalt nachhaltig gewähre. 
Auch kann dem Aufzunehmenden der Nachweis aufgegeben werden, daß es ihm 
an einem Wohnungsunterkommen nicht sehle. 
Fürstl. Schw. Auvolst. Gesehsammi. Alk. 9
	        
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