Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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sonstiger gesetzlicher Hindernisse (Art. 24, Nr. 5 a.), nach gewöhnlichen menschlichen 
Ansichten den Unterhalt einer Familie nachhaltig bestreiten kann und wenn sie eine, der 
Hälste des vorgeschriebenen Bürger= oder Nachbargeldes gleichkommende Abgabe, sowie 
für jedes ihr elwa folgende Kind den fünften Theil des vorschriftsmäßigen Bürger, oder 
Nachbargeldes zur Gemeindecasse entrichtet. 
Art. 33. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Bürger, oder Nachbarrechte ver- 
bundene Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger oder Nachbarn. 
abgegeben werden, so darf außer dem Bürger- oder Nachbargelde noch ein besonderes 
Einkaufsgeld durch Ortsstatut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen Betrag der 
nach einer zehnjährigen Durchschnittsrechnung dem Cinziehenden in einem Jahre zugute- 
kommenden Nutung, nach Abzug der darauf ruhenden Lasten, nicht überschreiten darf. 
Dem Einziehenden bleibt indeß nachgelassen, von der Bezahlung des (infanfogeldes 
durch Verzicht auf die bei dieser Feststellung in Betracht gezogene Gemeindenutzung zu 
Gunsten der Gemeindecasse während eines Zeitraums von 15 Jahren sich frei zu machen. 
Art. 34. 
Gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden über die Aufnahme in den 
Bürger oder Nachbarverband findet die Berufung an die vorgesetzten Venvaltungsbe- 
hörden Statt, sowie umgekehrt den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der 
Verwaltungsbehörden die Berufung an die höhere Stelle freisteht. Der Rechtsweg ist 
dagegen in Beziehung auf die Berechtigung und resl. Verpflichtung zur Aufnahme in 
den Bürger= oder Nachbarverband gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, daß die Auf- 
nahme aus einem begründeten Rechtsanspruche verlangt oder verweigert werden könnte. 
Art. 35. 
Von Heimathsberechtigten wird das Bürger= oder Nachbarrecht beim Vorhanden- 
sein der Voraussetzungen desselben im Art. 27 unter Nr. 2 gegen Erlegung eines gerin- 
geren Bürger- oder Nachbargeldes zur Gemeindecasse erworben. Diesee Bürger= oder 
Nachbargeld wird nach dem bestehenden Herkommen erhoben oder nach den Verhältnissen 
des Ortes durch Statut festgestellt, darf aber in seinem höchsten Sage nicht mehr ke- 
tragen als den fünften Theil des nach Art. 31 für Auswärlige festgestellten Bürger- 
oder Nachbargeldes. 
Bei dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den Bürger- 
oder Nachbawerband einem Heimatheberechtigten nicht versagt werden.
	        
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