Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

52 1858. 
Art. 55. 
Die Ausübung des Stimmrechts muß in der Regel in Person bewirkt werden. 
Stimmberechtigte Frauen aber dürfen ihr Stimmrecht nur durch Stellvertreter 
ausüben, als welche der Ehemann, Sohn, Bruder, Schwager, Schwiegersohn und 
Stiessohn im vermuthlichen Auftrage, soust aber nur gehörig zu benennende Bevoll- 
mächtigte zuzulassen sind. Außerdem sind Bevollmächtigte nur im Falle des vor- 
stehenden Artikels unter 1 und bei Eintritt des nach Art. 53 unter nundk stattfindenden 
Stimmrechts zulässig. Der Bevollmächtigte mus der Gemeindebehörde als solcher be- 
zeichnet und stimmberechtigter Bürger (Art. 53) sein. 
Kein Bürger darf mehr als eine Vollmacht annehmen. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt, wo nicht ein Anderes 
ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 63, Nr. 4), durch den Vorstand der Gemeinde- 
behörde ausschließlich. 
Art. 57. 
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und Beschluß 
gefaßt werden, so muß die Einladung, soweit dies thunlich, wenigstens einen Tag 
vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Versammlung in orts- 
üblicher Weise durch mündliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Ausruf 2c. ge- 
schehen. Der Zweck kann besonders in einem Anschlage angekündigt werden. 
Es können Gemeindebußen bis zu 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. für diejenigen angedroht 
und gegen solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldigung aus- 
bleiben oder zu spät kommen. 
Art. 58. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung kann nach Abtheilungen erfol- 
gen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung in der Regel nicht weniger als 500 Ein- 
wohner umfassen. Die über die Abstimmungsfragen abgegebenen Stimmen werden in 
diesem Falle aus den verschiedenen Abtheilungen zusammengezählt. 
Art. 59 
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegten Fragen müssen so 
gefaßt sein, daß ihre Beanlwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ erfolgen kann. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß vorausgehen 
und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehrere Mitglieder gleich- 
zeitig zum Worte gelassen werden.
	        
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