Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. s5 
Der Stadtrath muß einen Rechnungsführer und das erforderliche Dienerpersonal 
annehmen, da nöthig auch einen besonderen Schriftführer. Erforderlichen Falls kann 
der Stadtrath sich auch einen oder mehrere Bezirksvorsteher (Viertelsmeister, Vierleute) 
beiordnen. 
b. Mahl. 
Art. 67. 
Die Wahl der Gemeindebehörde Fren durch die. Gemeindeversammlung. 
t. 68. 
Wahlberechtigt sind alle nrienggen #sse nach Artt. 53. 54. 55 das Stimmrecht 
ausüben können; wählbar aber nur solche männliche Bürger, die 
) das 25. Lbbensahr vollendet haben, sich zur christlichen Religion bekennen und 
sich mindestens ein Jahr lang im Besitze des Bürgerrechts befinden, bei denen 
2) die Voraussetzungen des Art. 53 zutreffen, und welche 
3)/ sich eines guten Leumundes erfreuen (Art. 29). 
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters kann davon abgesehen werden, daß der 
Gewählte schon zur Zeit der Wahl das Bürgerrecht besitzt. Fällt die Wahl auf 
einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Uebertragung der Stelle ohne Weiteres in das 
Bürgerrecht ein. 
Art. 69. 
In jeder städtischen Gemeinde werden durch den Bürgermeisier Listen der Stimm- 
berechtigten (Art. 53) aufgestellt. Dieselben sind wenigstens alle drei Jahre zu berich- 
tigen und alsdann an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zehn Tage lang aus- 
ulegen. 
iehen dieser Zeit kann jeder stimmberechtigte Bürger gegen die Richtigkeit der 
Aisten mündlich oder schriftlich Einwendungen erheben, über deren Triftigkeir der Stadt- 
ralh innerhalb zehn Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb zehn Tagen nach der Mitthei- 
lung der Entscheidung ist eine Berufung an das Vewwaltungsamt zulässig, welches end- 
Hültig entschcidet. 
Art. 70. 
Die Wahltermine werden von dem Bürgermeister acht Tage vorher durch öffentliche 
Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die 
Vorladung der Wahlberechligten erfolgt in gleicher Weise, wie zu jeder Gemeindever 
sammlung (Art. 57). Der Bürgermeister bestimmt die Stunde des Beginnens und 
des Schlusses der Wahlhandlung.
	        
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