Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 57 
Art. 77. 
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erforderlich, daß 
die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde, zwei Drit- 
theile der Wahlberechtigten erschienen sind und ihre Wahlzettel abgegeben haben. 
Sind nicht zwei Drittheile erschienen, oder haben nicht so viele ihre Wahlzettel 
abgegeben, so werden die abgegebenen Stimmzettel uneröffnet gelassen und einstweilen 
unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß sodaun ein weiterer Wahltermin innerhalb der 
nächsten acht Tage anberaumt werden, wozu jedoch nur diejenigen vorgeladen zu 
werden brauchen, welche im ersten Termine nicht erschienen sind und Wahlezettel nicht 
abgegeben haben. Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten 
Termine Erschienenen, zwei Drittheile der Stimmberechtigten nicht erreicht, so ist das 
Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl anzusehen. 
Art. 78. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb zehn Tagen nach dem 
Wahltermine bei dem Stadtrathe mündlich oder schriftlich angebracht werden, welcher 
solche mit den Wahlacten zur endgültigen Entscheidung an das Verwaltungsamt abgibt. 
Diesem sind die Wahlacten aber auch dann, wenn eine Beschwerde nicht erhoben ist, zur 
Einsicht und Prüfung vorzulegen. Das Verwaltungsamt kann wegen wesentlicher Un- 
regelmähigkeiten vder wegen gesetzlicher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die 
Ungültigkeit der Wahl einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl 
anordnen. 
Art. 79. 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlversahren als rechtsbeständig anzusehen ist, 
zu vernichten. 
) der Bürgermelster. 
Art. 80. 
Die Wahl der Bürgermeisser leitet der erste oder zweite Bürgermeister oder der 
Stellvertreter des Bürgermeisters, je nach dem der zweite oder erste oder der alleinige 
Bürgermeister gewählt werden soll. Fehlt es an den hiernach zur Leitung der Wahlen 
berufenen Personen, so tritt das Verwaltungsamt an deren Stelle. 
Art. 81. 
Für jeden Bürgermeister findet eine besondere Wahlhandlung statt. Gewählt ist
	        
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