1858. 61
Art. 97.
Bürgermeister, Rechnungsführer, Schriftführer und das Dienerpersonal haben
Anspruch auf eine den Verhälmissen der Gemeinde entsprechende Besoldung. Die Höhe
derselben wird durch den Stadtrath festgestellt, jedoch erst nach eingeholter Genehmigung
der Regierung rücksichtlich des Gehaltes des Bürgermeisters, und des Verwaltungs.
amtes rücksichtlich der Besoldung der andern Gemeindebeamten. Die Regierung, be-
züglich das Verwaltungsamt, ist berechtigt, die von dem Stadtrathe vorgeschlagenen
Sätze auf angemessene Weise zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Deu Stellvertretern der Bürgermeister, den Gemeinde oder Bezirksvorstehern
steht ein Anspruch auf Besoldung nicht zu; es bleibt jedoch den Gemeinden, in welchen
von denselben umsänglichere Leistungen verlangt werden, überlassen, angemessene Ver,
hülung dafür mit Genehmigung des Verwaltungsamtes zu verrilligen.
Die Mitglieder des Stadtraths außer den Bürgermeistern erhalten keine Besoldung.
Art. 98.
Lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte haben unter denselben Voraussetzungen
wie die Civilstaatsdiener Anspruch auf Pension. Für die Feststellung dieser Pension
sind zunächst die mit Genebmigung der Regierung bezüglich des Verwaltungsamtes ge-
schlossenen Anstellungs-Verträge, und wenn diese keine Bestimmung darüber enthalten,
die wegen der Pensionirung der Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Vorschriften maß-
end.
Gemeindebeamte, die nur auf eine bestimmte Reiht von Jahren angestellt sind,
haben einen Pensions-Anspruch nur dann, wenn ihnen ein solcher ausnahmsweise durch
den Anstellungsvertrag mit der erforderlichen höheren Genehmigung zugestanden ist.
4. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörde.
Art. 99.
Der Stadtrath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen.
Der an der Spitze des Stadtraths und der ganzen Gemeindeverwaltung stehende Bürger-
meister ist berufen, die unmittelbare Leitung der Venvaltungsgeschäfte zu führen und in
denselben zu entscheiden, soweit das Recht der Entscheidung nicht dem gesammten Stadt-
rathe durch das Gesetz vorbehalten ist.
Vor das stadträthliche Collegium gehören, nach erfolgter Vorbereitung durch den
Bürgermeister, solgende Angelegenheiten:
1) Feststellung des Einnahme= und Ausgabe-Voranschlags in allen Gemeinde-Ver-
waltungszweigen; „
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