1858. 63
20) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Bürgermeisters wegen verweiger-
ten Aufenthaltes als Schußgenosse, wegen versagter Aufnahme eines Heimathsberech-
tigten in den Ortsbürgewerband, wegen Venwaltung des Gemeindevermögens oder
sonst an den Stadtrath gelangen.
Art. 100.
Jedes einzelne Mitglied des Stadtraths hat das Recht, sich durch Einsicht der
Acten und Rechnungen oder durch Auskunftserbittung von dem Bürgermeister Ueber-
zeugung über die Ausführung der Collegial-Beschlüsse, die gehörige Verwendung der
Gemeindeeinnahmen und die Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu verschaffen.
Art. 101.
Der Stadtrath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände abzugeben,
welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Art. .
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definitiven Beschlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und der-
selben die zu sassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzulegen, damit es jedem Bürger
möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Bürgermeister
oder einem andern dazu besonders beaustragten Mitgliede des Stadtraths anzubringen,
welche dann bei der Beschlußfassung in Enwägung zu ziehen sind.
Art. .
Alle an den Stadtrath gerichteten Vorstellungen und Eingaben nimmt der Bürger-
meister entgegen. Derselbe vertheilt die Geschäfte, ruft, wenn nicht regelmäßige
Sibungstage festgestellt sind, wenigstens einmal im Monat den Stadtrath zu einer
Situng zusammen, leitet die Verhandlungen, schließt die Sitzungen und handhabt die
Ordnung in denselben.
Zu den Sißungen des Stadtraths werden, nach dem Ermessen des Bürgermei-
sters, auch die Gemeinde= oder Bezirksvorsteher zugezogen.
Art. 1011.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt regelmäßig
2 Tage vor der Sitzung an die einzelnen Stadtrathomitglieder.
Art. 105.
Die Sipungen des Stadtraths sind öffentlich; es kann jedoch von jedem Mitgliede
des Collegiums die Ausschliehung der Oeffentlichkeit beantragt werden, worüber in ge-
heimer Sitzung beschlossen wird.