Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 73 
sönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben aber diese Per- 
sonen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind, Dienstboten oder Gewerbsge- 
hülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, zu den zu leistenden Diensten 
zu stellen. 
Allte anderen Besreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf einem be- 
sondem Nechtstitel beruhen, ohne Eutschädigung aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsvewslichtungen Einzelner oder einzelner 
Classen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die Zu- 
kunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen oder mit 
dem Bezuge von Gemeindenuhungen zusammenhängen (rt. 127). 
Art. 138. 
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche durch Umlegung von Gemeinde= 
lasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher Weise zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es sindet gegen dieselben von Seiten der Bethei- 
ligten Berufung an das Verwaltungsamt und gegen die Entscheidung des letztern Bern- 
sung an die Regierung Statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unter- 
nehmen außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeinde- 
zweckes nicht ersorderlich sei. —. Die angerufene Behörde hat das Recht, die Ausfüh 
rung des bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekanntmachung 
bei Verlust derselben eingewendet werden. 
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu enwartenden 
Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindeglieder zum Zwecke haben, ist das Aus- 
schreiben von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem Gemeindegute, 
welches durch Gemeindeumlagen erworben vder wesentlich mutzarer, zt word en ist, 
Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhältnih gez g 
Art. 139. 
Gemeindeumlagen, welche ordnungemäßig ausgeschrieben werden, sind gleich den 
Staatsstenern auf dem Wege des durch die §§. 77 ff. der Executions-Ordnung vorge- 
schriebenen Hülfoverfahrens durch die Venvaltungsämter beizutreiben. 
Recht der Hülfsvollstreckung kann aber durch lundeshemliche Verordung auch 
den Stadtbehörden beigelegt werden.
	        
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