Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 3 
8. 4. 
Die Behandlung der Verlassenschaft solcher Personen, sowie deren Bevormundung 
fällt den Gerichten ihres Heimathslandes anheim, unbeschadet der von den Königlich 
Preußischen Behörden nach Umständen zu tressenden vorläufigen Sicherungs-Maßregeln. 
5 
Der für Rechnung des Vereines vewilligte Gehalt wird bei dem Ab- 
leben eines solchen Beamten bis zum Schlusse des Quartals gewährt, in welchem der 
Todesfall eintritt. 
S. 6. 
Hinsichtlich der Pensionirung der gedachten Beamten bewendet es bei den nach 
§. 13 des. Erfurter Conserenz-Protokolles vom 27. Mai 1846 deshalb vereinbarten 
Bestimmungen. 
Witkwen= und Waisen-Pensionen werden auf Vereinsrechnung nicht ge- 
währt, es bleibt vielmehr jeder einzelnen Vereins-Regierung überlassen, wegen Ver- 
willigung solcher Pensionen an die Hinterbliebenen der ihr angehörigen Beamten 
Bestimmung zu treffen. 
so wird solches anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 22. Januar 1858. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.