84 1858.
ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall erfüllt werden,
berechtigt und, so oft die ihm bekaunt werdenden Verhältnisse im Interesse der Gemeinden
es ihm räthlich erscheinen lassen, verpflichtet, Nachweisungen über den Haushalt der
Gemeinden, namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungspläue und der Vor-
anschläge, über Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschästoführung
der Bürgermeister und Schultheißen, sowie der ganzen Stadt- und Gemeindcräthe,
über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten, z. B. in Bezug auf die Armenversor-
gung, zuverlangen.
Gsist deshalb berechtigt, Acten, Voranschläge, Rechnungen und Protocoll-Bücher
jederzeit einzufordern, die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewaldungen und
die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf Kosten der Ge-
meinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anordnungen streng zu überwachen,
zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu
senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu
ziehen und zur Beseltigung derselben die nöthigen Versütgungen zu treffen. Dies Letztere
findet auch rücksichtlich der Gutsbezirke Stakt.
Art. 173.
Das Verwaltungsamt darf die Bürgermeister, Schultheißen und deren Stellver-
treter, sowie die übrigen Mitglieder der Stadt= und Gemeinderäthe wegen vorkommender
Ordnungswidrigkeiten in Ordnungsstrafen bis zu 21 Fl. = 12 Thlr. nehmen.
Art. 174.
Wenn die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert,
nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist das Verwaltungsamt er-
mächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder die außeror
deutliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu lassen (Art. 16).
In diesem Falle hat das Vervallungsamt das Recht, die Vertheilung von Ge-
meindenutzungen und Cassenüberschüssen zum Besten des angegebenen Zweckes zu
untersagen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der Nothwendigkeit der Ausgabe
bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Verwaltungsamtes die Berufung an
die Regierung vorbehalten
Verweigert die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung oder die
Vertretung der Gutsbezirke, in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu