Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Mitglieder der Gemeindebehörde unter Anführung der die Verfügung rechtfertigenden 
Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrichtungen entheben; 
6) die Regierung ist ferner ermächtigt, auch ganze Stadt, oder Gemeinderäthe, welche 
ihren Obliegenheiten nicht nachkommen und ihre Pflichten verletzen, nach gutachtlicher 
Vernehmung des Verwaltungsamtes auszulösen und Neuwahlen anzuordnen. Diese 
Maßregel setzt indeß vorausgegangene Androhung derselben und landesherrliche Geneh- 
migung voraus. 
7) Der Negierung steht das Recht zu, aus Grũnden des allgemeinen Wohls zun der 
allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ung Bürger. 
meistern oder Schultheißen, denen die Vemwaltung der Onspolizei übertragen ist, die- 
selbe ganzlich oder zum Theil wieder zu entziehen und an andere geeignete Personen in 
oder außerhalb der Gemeinde zu übertragen. 
8) Werden von einer Gemeinde die gesehlich nothwendigen Wahlen verweigert oder 
wird die Annahme der Wahl zulässiger Weise von den zur Besorgung des betrefsenden 
Amtes geeigenschafteten Gemeindegliedern abgelehnt, oder finden sich nach dem Ermessen 
der Regierung in den Fällen der Artt. 84, 154 und 176, Nr. 5 keine geeigneten Beamten 
unter den Gemeindeangehörigen, so kann die Regierung eine provisorische Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei an Gemeindcangehörige gebunden 
zu sein: 
9) die Bildung neuer und die Abänderung bolekeneen, Gemeinde-Verbände und 
Gutsbezirke bedarf der Genehmigung der Regierung (Art. 7 
Die Negierung ist die oberste Dienst- und hag (arrton der Gemeindebeamten. 
Art. 177. 
Durch landeöherrliche Bestimmung können einzelne Städte von der Aussicht des 
Verwaltungsamtes eximirt und der Regierung unmittelbar untergestellt werden. Hier 
tritt die Regierung ganz in die nämliche Stellung ein, welche das Verwaltungsamt 
anderen Gemeinden gegenüber einnimmt, und es findet gegen die Entscheidungen der 
Regierung Berufung an das Ministerium Statt.
	        
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