Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

6 1859. 
Bei diesen Schreibetagen sind zugleich die Bedürfnisse der Unterthanen an Bau- 
holz anzumelden. 
Wer die Anmeldung bei den Schreibetagen unterläßt, oder wer das bestellte Holz 
nicht an dem ihm von der Forstbehörde bestimmten Abgabetermin übernimmt, bleibt 
umberücksichtigt. 
Auch darf an die Bewohner solcher Ortschaften, in denen Holzmagazine errichtet 
sind, oder welche die Brennhölzer nach I. 4. im Ganzen erhalten, in den Forsten kein 
Brennholz im Einzelnen nach der Taxe abgegeben werden. 
8. 6. 
Der in den Ortschaften Neuhaus und Schmalenbuche früher bestandene Feuerofen- 
zins bleibt aufgehoben. 
Für die Ortschaften Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, Schma- 
lenbuche einschließlich Nußhütte, Lichte einschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alsbach, 
Scheiba, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte wird bis auf Weiteres der in der 
Preistabelle sestgesetzte Preis in der Art bestimmt, daß 
1) sich diese Berücksichtigung für ein und dieselbe Haushaltung nur auf drei ellige 
Klastern weiches Holz erstreckt und von der vierten Klafter an der erhöhte Holzpreis 
eintritt und 
2) bei dem Mangel an Scheithölzern zwei Klaftern gegrabene Stöcke gleich einer 
Klaster Scheitholz gelten, und der Preis für die Klaster Stöcke alsdann 20 Kreuzer 
billiger berechnet werden soll. 
Ein Recht, wonach jede Familie ein gewisses Quantum beanspruchen kann, wird 
übrigens hierdurch nicht zugestanden. 
Zur Befriedigung des Holzbedürfnisses der unmittelbar an der Schwarzaund Saale 
gelegenen Ortschaften bleibt bis auf Weiteres der Scheitgarten bei Schwarza oder 
Nudolstadt bestehen und außerdem findet ebenfalls bis auf Weiteres Holzaussatz am 
Zirkeltümpfel für die Ortschaften Herschdorf, Allersdorf, Dröbischau, Egelsdorf, 
Oberschöbling, Friedersdorf, aushülssweise auch für Königsee und mehrere andere 
Orte statt. 
Die von der Flöße abgegebenen Hölzer werden an den Orten, wo kein förmlicher 
Scheitgarten erichtet ist, von den Gemeinden im Ganzen unter den §. 4 gegebenen 
Bestimmungen übernommen.
	        
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