Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

96 1859. 
& XIV. MinisterialBekanntmachung 
vom 7. April 1859, die Erweiterung der Abfertigungsbefugnis des Herzogl. 
Sächsischen Steneramtes zu Meiningen betreffend. 
Nach einer Benachrichtigung des Herzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums 
zu Meiningen ist dem dortigen Steueramte die enveiterte Besugniß zur Erledigung von 
Begleitscheinen 1 und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 und II vom l. dieses Mo- 
nats an beigelegt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 7. April 1859. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
.X XV. Ministerial-Bekanunntmachung 
vom 8. April 1859, die seit dem Jahre 1831 im Fürstenthum stattgefumenen 
Münzaneprägungen betreffend. 
Der im Artikel 24 des Wiener Münzwertrags vom 24. Januar 1857 getroffenen 
Verabredung gemäß bringen wir hiermit zur össentlichen Kenntniß, daß seit dem Jahre 
194! bis jetzt für das Fürstenthum ausgeprägt und in Csirculation gesetzt worden sind: 
A. wegen der Färstlichen Oberherrschaft: 
I. an Courant Münzen: 
1.000 Fl. — Kr. - n 2 Gulden= Stücken; aà . 
163,;)00 „ — „ „ in 1 Gulden-Stücken in dobrn 1194 1 18½ 
15.)4 —6 t Gulden-Stücken *“*Ze 
* in Scheidemünze: 
1) in Silberscheidemünze: 
W450 Fl. — Kr. — Hllr. in 6 Kreuzer-Stücken) in den Jahren 1840 —1846 
—, l„ in 3 Kreuzer-Stücken nach dem 27 Fl. Fuße. 
4 5% i* — Kr. —Hllr.
	        
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