Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. lol 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzurg- Rudolstadt. 
FSiebeates Stäch vom Jön 18509. 
  
K XVII. Bekanntmachung 
des F. Conssstoriums, die anderweite Verheirathung verwittweter oder geschiedener 
Personen betreffend, vom 13. April 1859. 
Im Anschluß an die Vorschrift in Art. XVI. der Successionsordnung von 1. Nov. 
1760 (S. 51. der Nachträge zur Proceßordnung), sowie an die für die Fürstliche Unter. 
berrschaft unter m 17. Mai 1780 erlassene und unterm 22. März 1805 und 8. Februar 
drögleichen an die für den oberherrschaftlichen 
Laneestheil unterm 28. Juni 1844 (Ges. S S. 1844, S. 23.) veröffentlichte Bekannt 
machung werden die Geistlichen des Fürstenthums bei Vermeidung strenger Verantwor. 
tung wiederholt angewiesen, verwittwete oder geschiedene Personen, welche in eine 
zulässige weitere Ehe treten wollen, für den Fall, daß Kinder aus der vorangegangenen 
Ehe leben, nicht eher aufzubieten und zu krauen, bis von denselben durch ein von dem. 
jenigen Einzelgerichte, welches ihren persönlichen Gerichtsstand bildet, gehörig ausge- 
stelltes Zeugniß nachgewiesen worden ist, daß sie sich mit ihren Kindern aus der vorher. 
hegangenen Ehe rücksichtlich ihrer Bermögensverhältnisse abgefunden, zu dem Ende auch 
zur Negulirung der künftigen Erbverhältnisse ordentliche Ehepakten errichtet und, was 
die Fürstliche Unterherrschaft betrifst, die in den Statuten vorgesehene Theilbietung 
mit ihren Kindern vollzogen haben oder daß eine solche Abfindung und Regulirung im 
einzelnen Falle sich nicht nöthig macht. 
Rudolstadt, den 13. April 1859. 
Fürstlich Schwarzb. Consistorium. 
v. Bamberg. 
  
  
Fürstl. Schw. Nurolst. Geseblammi. XI. 
Ausgegeben in Rudolstadt den II. Mai 18550.
	        
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