1859. 105
Reuß älterer Linie.
Im Fürstenthume sind zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) in den Städten
die Stadträthe, fürldas plalte Land die betreffenden Gerichtsbehörden, in Ansehung
der Fürstlichen Beamten die Fürstl. Landesregierung und der Geistlichen und Lehrer das
Fürstliche Consistorium nach der Verordnung vom 17. Januar 1859 ermächtigt.
Schaumburg-Lippe.
Die Eheconsense (Trauscheine) werden für das Fürstenthum nur von der Fürfll.
Regierung selbst ausgestellt.
Lippe.
Zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) oder der an deren Stelle tretenden
Bescheinigungen sind im Fürstenthume befugt: 1) die Magisträte in den Städten
Detmold, Lemgo, Blomberg, Horn, Salzuflen, Barntrup und Lage,
sowie in dem Flecken Schwalenberg, und 2) die Aemter des Landes.
Hessen-Homburg.
Im Amte Homburg istdas Verwallungsamt daselbst zur Ausstellung derjenigen
Bescheinigung, auf Grund welcher eine Trauung stattfinden darf, competent, während
in dem Oberamte Meisenheim die Bürgermeister der Fünf Bürgermeistereien Mei-
senheim, Becherbach, Merxheim, Meddersheim und Standernheim
als Civilstandsbeamte (welchen zugleich die Schließung der Civilehe zusteht) die gesetz-
lichen Erfordernisse des Abschlusses einer Ehe zu prüfen haben, ohne daß das Vorhan-
densein dieser Erfordernisse noch durch einen besondern Trauschein beurkundet wird.
Bremen.
Im Bremischen Gebiete sind der Polizeidirector der Stadt Bremen, die Land-
herren des Gebiets am rechten und am linken Weserufer und die Aemter Vegesack
und Bremerhaven zur Ausstellung der Trauscheine befugt.
Hamburg.
Zur Ertheilung und Ausstellung der erforderlichen obrigkeitlichen Eheconsense sind
ausschließlich solgende Hamburgische Behörden besugt: Die Weddebehörde für die Stadt,
die Patronate der beiden Vorstädte St. Pauli und St. Georg, die beiden Landherren=
schasten der Gebiete der Marsch-und der Geestlande und das Amt Rihebüttel.