108 1859.
8. 4.
Abgesehen von dem nur für die Abgabe von Zinsfrüchten beibehaltenen s. g. Nord-
häuser und Mühlhäuser Scheffel (§. 1) dürfen andere als diesem Gesetze entsprechende
Gemäße weder von einem Aichamte gestempelt, noch von öffentlichen Behörden und
Beamten bei ihren Geschäften oder von Privatpersonen im Verkehr angewendet werden.
5.
Das Größenverhältniß der auf früheren Verbindlichkeiten beruhenden Leistungen
wird durch das neue Gemäß zwar nicht geändert, jedoch sind dergleichen Verpflichtun-
gen nach vorgängiger Reduction unter Anwendung des neuen Gemäßes zu erfüllen.
. 6.
Alle den gegenwärtigen Bestimmungen entgegenstehenden Bock#rsta, Local-
statuten und Obserwanzen treten mit dem 1. October 1859 auher Krast
8. 7.
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geichehen
Rudolstadt, den 20. Mai 1859
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XX. Verordnung
vom 20. Mai 1859, betr. die Ausführung des Gesetzeo von demselben Tage
über die Einführung des Preußischen Scheffels und des Preusischen Quarts
in der Fürstl. Unterherrschaft.
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen T Tage über die Einführung des Preu-
Kischen Scheffels und des Preußischen Quarts in der Fürstl. Unterherrschaft wird auf
Grund des §.7 desselben und mit Rücksicht auf §. 2 des Geseßes vom 9. März 1855
(G. S. 1855, S. (8 mit höchster Genehmigung Serenissimi verordnet was folgt: