Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 115 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Neuntes Slüch vom Jahre 1859. 
—. 44“ 
NX1XI. Gesetz 
vom 27. Mai 1859, betreffend die Vertheilung, Tragung und Vergütung der 
Militairlasten. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c#. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und im Hinblick auf §. 25. des Grundge- 
setzes vom 21. März 1854, was folgt: 
8. 1. 
Die Militairlasten werden als allgemeine Landeslasten angesehen und sind, 
insofern sie nicht von auswärtigen Staaten zu bestreiten, oder aus besonderen Gründen 
bestimmten Bezirken, Aemtern oder Unterthanen obliegen, z. B. bei militairischen Exe- 
cutionen, aus der Landescasse zu vergüten, von den Unterthanenaber 
sowohl in Friedens-wie in Kriegszeiten nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
einstweilen zu übernehmen. 
S. 2. 
Zu den Militairlasten, auf welche sich gegenwärtiges Geset bezieht, gehören: 
1) die Einquartierung durchziehender und cantonnirender einheimischer 
oder anderer Truppen, mit oder ohne Verpflegung:; 
2) die Gestellung der auf Märschen oder für sonstige militairische Zwecke erforderlichen 
Transportmittel, sowie der Ersatz von Verlusten, die nachweislich ohne Verschulden 
der Eigenthümer oder deren Beauftragtebei Leistung von Spannfuhren 24. an Anspann= 
vieh, Schiff und Geschirr vorgekommen sind; 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. X. 18 
Ausgegeben in Rudolstadt den 1. Juni 1859.
	        
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