Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

118 1859. 
2) die Postanstalten, jedoch nur rücksichtlich der contractmãßig fũr den Postdienst zu 
haltenden Pferde. 
Auch können zu solchen Leistungen 
3) die den Gliedern des Fürstlichen Hauses gehörigen Wagen= und Reit-Pferde nicht 
requirirt werden. 
8. 10. 
Die obere Leitung der Vertheilung der Militairlasten steht Unserer Regierung zu. 
Dieselbe ordnet entweder selbst oder durch Beaustragte die Vertheilung der Lasten 
auf die einzelnen Bezirke, nach Befinden auch auf die Gemeinden und Gutobezirke an, 
und bestimmt das Erforderliche hinsichtlich der Einrichtung und Füllung von Magazinen, 
der Herstellung von Wachtlocalen und Lazarethen, sowie hinsichtlich anderer nöthig 
werdender Vorkehrungen. 
S. II. 
Die Vertheilung der einem Antttezur zugewiesenen Militairlasten auf die ein- 
zelnen Gemeinden und Gutsbezirke erfolgt, sofern nicht Unsere Regierung deshalb einen 
besonderen Commissär ernannt oder selbst Bestimmung getroffen hat, durch das Ver- 
waltungsamt. Dasselbe kann zu seiner Unterstützung Abgeordnete aus den Gemeinde- 
behörden der Städte und ländlichen Gemeinden mit berathender Stimme zuzichen. Ein 
solcher Abgcordneter erhält für Versäumniß und etwaigen Transport eine billigmäßige 
Entschädigung nach dem Ermessen der Behörde. 
8. 12. 
Die Vertheilung der Militairlasten in den Gemeinden, sowie die zeitige Anschaf- 
fung von Fourage und Lebensmitteln liegt den Vorständen der Gemeindebehörden, in 
selben, unter Aufsicht der vorgesetzten Staatsbehörde, 
bezuglich dazu ernannter Commissäre ob. Die Bürgermeister und Schultheißen haben 
sich der Beihülfe einer angemessenen Anzahl von Gehilfen zu bedienen, die zu diesem 
Geschäste von den Stadt= und Gemeinderäthen, bezüglich von der Gemeindeversamm- 
lung, bestimmt werden. 
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.13. 
Für die Vertheilung der einzuquartierenden Truppen und der zu stellenden Traus- 
vortmittel sind in allen Orten Einquartierungs- und Spannrollen auszustellen, welche 
nach deren Feststellung den Einquartierungs= und Spannpflichtigen bekannt gemacht, 
zugleich auch acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht an einem in ortsüblicher Weise zu 
veröffentlichenden Orte ausgelegt werden.
	        
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