1859. 123
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zehntes Stäch vom Jahre 1899.
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XXII. Verordnung
der Fürstl. Regierung, betreffend das Verbot des Tabackrauchens r. in Wal-
dungen, vom 12. Mai 1859.
Zur möglichsten Verhütung von Waldbränden wird mit Höchster Genehmigung
Seronissimi auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 48) Fol-
gendes verordnet:
J.
Das Rauchen von Taback aus Pfeifen ohne Deckel oder von Cigarren, sowie das
Wegwerfen von noch glimmenden Tabacks- oder Cigarrenresten oder von brennendem
Zunder in Waldungen, ausgenommen auf den durch solche führenden Chausseen, Land-
straßen oder gebauten Communicationswegen, ist für die Zeit von 15. April bis zum
lehten September jeden Jahres bei einer Geldstrafe bis zu 3 Fl. 30 Kr. — 2 Thrr.
oder entsprechender Gefängnißstrafe verboten.
Bei einer gleichen Strase ist der Gebrauch von Streichzündhölzchen innerhalb der
Waldungen, ausgenommen auf den durch dieselben führenden Chausseen, Landstraßen
oder gebauten Communicationswegen, ohne Nücksicht auf die Jahreszeit, gänzlich
untersagt.
Rudolstadt, den 12. Mai 1859.
Färstl. Schwarzb. Regierung.
Dr. v. Bertrab.
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Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XX. 19
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. Juni 1850.