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belegt werden, welche bei der #Ausfuhr gleicharliger Gegenstände nach anderen fremden
Ländern zu entrichten sind; eben so wenig soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher
Gegenstände, die das Natur, vder Gewerbs. Erzeugniß der Länder eines der verlragen-
den Theile sind, aus oder nach den Ländern des anderen Theiles mit einem Verbot be-
legt werden, welches nicht gleichmäßig auch auf die gleicharligen Erzeugnisse jedes an-
deren fremden Landes Auwendung findet.
- rtifel 5.
An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootsengebühren,und
Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruches, sowie an örtlichen Ab-
gaben, sollen in den Häsen eines jeden der vertragenden Theile von den Schiffen des
anderen Theiles keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben werden,
welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu entrichten sind.
Artikel 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzengnissen aller Art aus den
Staaten des Zollvereines nach den Gebieten der Argentinischen Konföderation, inglei-
chen aus den Gebieten der letzteren nach den Staaten des Zollvereines, sollen dieselben
Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, die Ein, oder
Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereines oder der Argentinischen Kon-
söderation erfolgen.
Arti . ..
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, alle diejenigen Schisse als
Schiffe respeckive eines Stagtes des Zollvereines und der Argentinischen Konföderation
zu betrachten und zu behandeln, welche von den zuständigen Behörden mit vollständig
ausgefertigten Pässen oder Beylbriesen versehen sind, und dechalb, nach den zur Zeit
in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften, von dem Lande, dem sie bezieh-
ungsweise angehören, vollständig und bonn lice als nationale Schisse betrachtet werden.
Artikel 8.
Alle den Zollvereinsstaaten angehörige Kaufleute, Schiffsführer und andere Per-
sonen sollen volle Freiheit genießen, in sämmtlichen Gebieten der Argentinischen Kon-
söderation ihre Handels= und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst zu führen, oder
die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Personen, alS Mäklern, Geschäfts-
führern, Agenten oder Dolmetschern zu übertragen; und sie sollen nicht gehalten seyn,
in diesen Eigenschaften andere als solche Personen zu verwenden, deren sich auch die