Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

**i 1859. 
belegt werden, welche bei der #Ausfuhr gleicharliger Gegenstände nach anderen fremden 
Ländern zu entrichten sind; eben so wenig soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher 
Gegenstände, die das Natur, vder Gewerbs. Erzeugniß der Länder eines der verlragen- 
den Theile sind, aus oder nach den Ländern des anderen Theiles mit einem Verbot be- 
legt werden, welches nicht gleichmäßig auch auf die gleicharligen Erzeugnisse jedes an- 
deren fremden Landes Auwendung findet. 
- rtifel 5. 
An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootsengebühren,und 
Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruches, sowie an örtlichen Ab- 
gaben, sollen in den Häsen eines jeden der vertragenden Theile von den Schiffen des 
anderen Theiles keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben werden, 
welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu entrichten sind. 
Artikel 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzengnissen aller Art aus den 
Staaten des Zollvereines nach den Gebieten der Argentinischen Konföderation, inglei- 
chen aus den Gebieten der letzteren nach den Staaten des Zollvereines, sollen dieselben 
Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewilligt werden, die Ein, oder 
Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereines oder der Argentinischen Kon- 
söderation erfolgen. 
Arti . .. 
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, alle diejenigen Schisse als 
Schiffe respeckive eines Stagtes des Zollvereines und der Argentinischen Konföderation 
zu betrachten und zu behandeln, welche von den zuständigen Behörden mit vollständig 
ausgefertigten Pässen oder Beylbriesen versehen sind, und dechalb, nach den zur Zeit 
in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften, von dem Lande, dem sie bezieh- 
ungsweise angehören, vollständig und bonn lice als nationale Schisse betrachtet werden. 
Artikel 8. 
Alle den Zollvereinsstaaten angehörige Kaufleute, Schiffsführer und andere Per- 
sonen sollen volle Freiheit genießen, in sämmtlichen Gebieten der Argentinischen Kon- 
söderation ihre Handels= und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst zu führen, oder 
die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Personen, alS Mäklern, Geschäfts- 
führern, Agenten oder Dolmetschern zu übertragen; und sie sollen nicht gehalten seyn, 
in diesen Eigenschaften andere als solche Personen zu verwenden, deren sich auch die
	        
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