Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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Bürger der Argentinischen Konföderation bedienen, oder denselben, andere Löhne und 
Vergütungen als diejenigen zu zahlen, welche in gleichen Fällen von den Bürgern,der 
Argentinischen Konföderation gezahlt werden. Käufern und Verkäufern soll es in allen 
Fällen frei stehen, nach eigenem Gutbefinden zu handeln und den Preis der Erzeug- 
nisse, Güter und Waaren, welche sie in die Argenkinische Konföderation ein, oder aus 
derselben ausführen, zu bestimmen, wenn sie die Gesetze und die hergebrachten Gewohn. 
heiten des Landes dabei beobachten. Die Bürger der Argentinischen Konföderation 
sollen in den Staaten des Zollvereines dieselben Rechte und Privilegien genießen. Die 
Unterthanen und Bürger der verlragenden Theile sollen vollständigen und vollfommenen 
Schut für ihre Personen und ihr Eigenkhum erhalten und genießen und zur Verfolgung 
und Vertheidigung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshösen in den 
beiderseitigen Ländern haben und es soll ihnen frei stehen, in allen Fällen sich derjeni- 
gen Advokaten, Sachwalter oder Agenten zu bedienen, die sie hierzu für geeignet crach- 
ten, und sie sollen hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingebor. 
nen Unterthanen und Bürger. 
Artikel 9. « 
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Waaren, Güter und Effecten, sowie die Enverbung von Eigenthum aller Art und jeder 
Benennung und die Verfügung darüber mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch, Tesla- 
ment oder sonst, sowie was die Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die Unterthanen 
und Bürger der vertragenden Theile gegenseitig die nämlichen Privilegien, Freiheiten 
und Rechte genießen, wie die Unterthanen und Bürger der meistbegünstigten Nationen. 
Sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben als denjeni- 
gen betroffen werden, welche von den eigenen Unterkhanen und Bürgern zu entrichten 
sind, wobei sie sich jedoch, wie sich von selbst versteht, den örtlichen Gesetzen und Anord- 
nungen des betreffenden Landes zu unterwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder 
Bürger eines der vertragenden Theile in den Gebieten oder Staaten des anderen Thriles 
ohne Testamenk oder letztwillige Verfügung, so soll der Goneral- Konsul oder Konsul 
des Staates, welchem der Verstorbene angehörte, oder in Abwesenheit desselben dessen 
Stellvertreter, soweit die Gesetze des Landes dieß gestatten, das Recht haben, an der 
Besiß nahme der Verwaltung und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des 
Verslorbenen im Interesse der Gläubiger oder der gesetzlichen Erben Theil zu nehmen. 
Entstehl hierbel eine Differenz über die Erbschast oder ũber Eints oder Einige 
der Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder einel Schuld der Erb-
	        
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