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schaft und kann diese durch Schiedörichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie der Ent-
scheidung der Gerichte des Landes anheim.
Artikel 10.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, welche sich in der Argentinischen Kon-
söderation, und die Bürger der Argenkinischen Konsöderation, welche sich in den Zoll-
vereinsstaaten wohnhast. aushalten, sollen von allem und jedem unfreiwilligen Militair.
Dienst zur See und zu Landc, von Zwangsanlehen, Requisitionen und Kriegs-Kontri-
butionen befreit bleiben. Auch sollen sie unter keinerlei Vorwand gezwungen werden,
höbere gewöhnliche Auflagen, Requisitionen oder Abgaben, als diejenigen zu zahlen,
welche von den eigenen Unterthauen oder Bürgern zu entrichten sind.
Artikel 11.
Es soll jedem vertragenden Theile freistehen, zum Schutz des Handels Konsuln
zu bestellen, welche in den Staaten oder Gebieten des anderen Theiles residiren; bevor
jedoch ein Konful seine amtlichen Funktionen ausübt, soll derselbe in der gewöhnlichen
Form Seitens der Regierung, an welche er gesendet worden, bestätigt und zugelassen
werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach eigenem Ermessen von der Re-
sidenz der Konsuln einzelne besondere Plätze ausschließen.
Die Archive und Dienstpapiere der Konsulate der vertragenden Theile sollen als
unverletlich betrachtet und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Ortsbehörde unter
irgend einem Vonvande berechtigt seyn, dieselben in Beschlag zu nehmen oder zu beein-
trächtigen.
Die Konsull der Argentinischen Konföderarion sollen in den zum Zollvereine gehö-
rigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabefreiheiten genießen, welche den,
den meistbegünstigten Nationen angehörigen, Konsuln desselben Ranges gegenwärtig
zugestanden sind oder künftig werden zugestanden werden, und in gleicher Weise sollen
die Konsuln der Zollvereinsstaaten in den Gebieten der Argentinischen Konföderation
nach der strengsten Reciprocität alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabesreiheiten genie=
ben, welche in der Argentinischen Konfoderation den Konsuln der meistbegünstigten Na-
tion gegenwärtig zugestanden sind vder künftig werden zugestanden werden.
Artikel 12. v v
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Staaten des Zollvereines und
der Argentinischen Konföderation wird vereinbart, daß, wenn zu irhend einer Zeit eine
Unterbrechung dor freundschaftlichen Handelsbeziehnugen oder unglücklicher Weise ein