Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

144 1859. 
M XXXIV. Gesetz 
wegen Abänderung des Vereins-Zollkarifs vom 2. November 1859. 
Wir Friedrich Günther, von Gotted Gucden, Fürst zu Schwarzburg 2r. 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, 
den seit dem 1. Januar 1857 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuändern 
und zu ergänzen. 
Demzusolge verordnen Wir hierdurch, daß nachstehende Abänderungen und Zu- 
sähe zu diesem Tarife, welcher im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Jannar 1860 
an in Wirksamkeit treten sollen. 
I. Erste Abtheflung des Tarifes. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, kreten sol- 
gende, bisher in dem Tarife nicht namentlich ausgeführte Artikel hinzu: 
zu Position 5. künstliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß; 
* Kofiton 7. Eis, kohes; 
u Position 27. Asphalt, Vergtheer und Cement (mit Harzen und anderen Ma- 
wuitlin präparirter Mastik Cement). 
II. Zweite Abeheilung des Tarlfes. 
1) Alle Geldsätze werden in Thalern nach dem 30 Thalerfuße, ausschließlich mit der 
Eintheilung in Dreihigstel, und in Gulden und Kreuzern nach dem 523 Guldenfuße 
angegeben. 
2) Position 5 „. erhält den Zusatzz „Anmerkung zun. Nicinusöl, in Fässern ein- 
gehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner ein Pfund Terpentinöl oder ein 
Achtelpfund Nosmarinöl zugesehzt worden, trägt die allgemeine Eingangsabgabe.“ 
3) Position 6 d. erhält den Zusaß: „gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Nöh- 
ren zu Gas= und Wasserleitungen“. 
4) Position 10 c. ist zu setzen: „gemnstertes, massives weißes Glas“, austatt: 
„gemustertes weißes Glas“. 
5) Position 20 sind die Worte: „Schreibsedern aus Stahl oder aus Metallkom= 
position“ zu streichen und es soll der letzte Satz lauten: „ingleichen Waaren aus Ge- 
spinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Bein (einschließlich
	        
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