156 1859.
III. Zuständigkeit des Bergamtes und des Berggeriches bei
Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das
dabel zu beobachtende Verfahren.
S. 7.
Rechtsgeschäfte auf den Todesfall sind der Zuständigkeit der Bergbehörden
entzogen.
Dagegen sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche sich auf Bergsachen be-
ziehen, der alleinigen Zuständigkeit der Bergbehörden unterworfen (F. 3es Gesetzes
über Aushebung des privilegirten Gerichtsstandes vom 1. Mai 1850 (G.,S. S. 360).
8. 8.
Schurf-, Muthungs- und Beleihungssachen gehören vor das Bergamt. Bei
der Beleihung von Bergeigenthum ordnet dasselbe die Rechisverhältnisse mit dem
Erwerber, entscheidet darüber, ob und in welchem Umfange die Abtretung, Ueber-
lassung oder Belastung von Grundeigenthum zu bergbaulichen Zwecken zu ersolgen
hat, regulirt die Absindung mit dem Grundeigenthümer, gibt aber, wenn diese
Regulirung auf gütlichem Wege nicht gelingt, die Sache zur weiteren Erledigung
an das Berggericht ab. bewirkt ferner den Eintrag in das Bergbuch (§§. 11 f..)
und fertigt, insoweit dies nicht von der AKfoortirenden höheren Stelle geschieht,
die Beleihungsurkunde aus.
8. 9.
Dem Berggerichte steht die Aufnahme und Bestätigung von Verträgen über
bereits verliehenes oder concesslonirtes Vergeigenthum, die Zuschreibung
solchen Eigenthums bei Besitzveränderungsfällen, die Belaslung desselben mit Hypo-
theken und Dienstbarkeiten zu. Es sind dabei die Vorschriften der Gesetze vom
6. Juni 1856, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen betreffend (S. 163ff.
der Ges.= Samml.), und über die Verbesserung des Hypothekenwesens (S. 173 flf.
der Ges. Samml.), sowie der Ausführungs Verordnung vom 20. Jumidess. Jahres
(S. 209 fl. d. G.-S.), insoweit nicht die Natur der Sache oder specielle Berggesetze
eine Abweichung von diesen Vorschriften nothwendig machen, zur Anwendung zu
bringen. Es ist jedoch das Vergamt ebenso berechtigt, als verpflichtet, Anträge
auf Uebereignungen und Hypothekenbestellungen, welche in Abwesenheit des Berg-
richters angemeldet werden, an- und aufzunehmen und sind dieselben alsdam dem
Berggerichte zur weitern Verhandlung vorzulegen.