Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 157 
8. 10. 
Unter Wegfall des zeitherigen Gegenbuchs wird beim Berggerichte ein Hypo- 
thekenbuch geführt, welches unverzüglich neu anzulegen ist. Die Uebertragung der 
Hypotheken in dies neue Buch erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften im §. 88 
des Hypothekengesepes vom 6. Juni 1856 und §F. 41 der Aussührungs-Verordnung 
vom 20. Juni dess. Jahres. 
Das Geschäft der Umschreibung der Hypotheken in das neue Buch muß spate- 
stens bis zum 1. April 1860 vollendet sein. 
8. 11. 
Beim Vergamte kommt das Lehusbuch, welches zeither über das unmittelbar 
verliehene Bergeigenthum geführt wurde, in Wegfall. Dasselbe wird nunmehr mit 
dem Gegenbuch vereinigt, beim Bergamte als Lagerbuch geführt, daselbst aufbewahrt, 
und erhält den Namen Bergbuch. 
enthält darin ein besonderes Folium. Dasselbe umsaßt 3 Rubriken. 
S. 12. 
Das Vergbuch wird nach dem beiliegenden Formulare geführt. Jede 
13. 
In der mittleren Rubrik wird die Bergbauberechtigung unter Angabe des 
Namens der Grube, der Lage, Größe, Grenzen, der dazu etwa gehörigen Berech- 
tigung und der verliehenen Mineralien 2c. genau verzeichnet. 
8. 14. 
Die linke Rubrik ergibt den Besitzer und den Besitzwechsel, sowie den Besitz- 
titel, bestehe dieser mun in der unmittelbaren Erverbung (Verleihung), oder in der 
mittelbaren Enverbung (Kauf, Tausch, Erbfall). 
S. 15. 
Die rechte NRubrik gibt einen kürglichen Nachweis über die auf das Grubenfeld 
eingetragenen Hypotheken, sowie die darauf übernommenen Dienstbarkeiten und der- 
artigen Lasten. 
Den Einträgen ist ein Hinweis auf bie bezuͤglichen Acten des Bergamtes und 
Berggerichts, bei Hypotheken auch auf das Folium des Berghypothekenbuchs beizusügen.
	        
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