Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 13 
D. Stöcke. 
[I) harte. 
2 Fl. 24 r. sr nü 
) weiche. 
1, 18 „ für l Klaftek gute grgrabene od. geschmaßte. 
1„ 28 „ für 1 Klaster dergl. geringe. 
Verzeichniß 
der Preise für die Floßscheithölzer nach Leipziger Maaß. 
6 Fl. 32 Kr. ausschliehlich des bestimmten Meßgeldes für 1 Klafter # elliges weiches 
Brennholz am Zirkel. 
8 Fl. — Kr. ausschließlich des bestimmten Meßgeldes für 1 Klafter desgleichen auf 
den Holzaussatzplätzen zu Schwarza, Volkstedt oder Rudolstadt. 
11 Fl. — Kr. für 1 Klafter 3 elliges hartes Feuerholz ausschließlich des bestimmten 
Meßgeldes bei Schwarza oder Rudolstadt. 
  
VI. Regulativ, 
die Holz-Abgabe an die Staatö-Untertbauen aus den Fürstlichen Forsten in 
der Fürstlichen Unterherrschaft betreffend, vom 14. Januar 1859. 
Wir Friedrich Gäneher, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Aufhebung des Regulativs, die Holzpreise für die Fürstliche Unterherr- 
schaft betrefsend, vom 12. Juli 1852 (Gesetz Samml. von 1852, S. 107 fl.) und der 
Bekanntmachung vom 29. Jamar 1856, die Ausführung der §§. 5 und 7 dieses Ne- 
gulativs betreffend, auf den Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Um durch Festsetzung bestimmter Holzpreise unter dem Commerzial-Werthe in den 
Fürstl. Forsten wegen der sich hierdurch nothwendig steigernden Auforderungen an die-
	        
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