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8. 10.
Bei Anlegung neuer Friedhöse ist die Größe des Platzes nach der Bevoͤlkerung
des Ortes in der Weise zu bestimmen, daß die Grabstätten wenigstens in elnem Zeit-
raume von 25 Jahren voraussichtlich nicht wieder gebraucht werden.
8. 11.
Auf allen neu anzulegenden Friedhösen soll das reihenweise Begraben und eine Ab-
sonderung der Leichen von Erwachsenen und noch nicht confirmirten Kindern stattsinden.
Wenn für mehrere Dorfgemeinden in Folge der Einpfarrung ein gemeinschastlicher
Friedhof angelegt wird, ist auf Trennung der Leichen nach den verschiedenen Ort-
schaften Bedacht zu nehmen. Auch ist möglichst dahin zu wirken, daß, wenn Fa-
milien-Angehörige neben einander begraben werden wollen und sie diesen ihren Willen
zeitig zu erkennen geben, auch ihren Plah im Voraus bezahlen und sonst Entschädi-
ung gewähren, ihnen Begräbnißplätze reservirt werden können.
8. 12.
Die Gräber sind mit numerirten Steinen zu versehen und die Nummern nebst
den Namen der Begrabenen in ein vom Todtengräber oder vom Lehrer als Kirchen-
diener zu führendes Register einzutragen.
8. 13.
Bei neu anzulegenden Friedhöfen größerer Gemeinden ist in der Regel auf die
Abgabe von geigneten Plätzen zu Familien= und Erbbegräbnissen Bedacht zu nehmen.
Die Anlegung offener Todtengewölbe ist nicht erlaubt.
8. 14.
Das reihenweise Begraben (8. 11.) soll auch auf den bereits bestehenden Fried-
hoöfen insoweit zur Aussũhrung kommen, als nicht unũberwindliche Lotal- oder sonstige
Hindernisse entgegenstehen.
Es ist jedoch dabei darauf zu achten, daß diejenigen durch die Reihe betroffenen
Gräber vor der Hand übersprungen werden, welche noch nicht 20 Jahre lang ge-
schlossen oder welche gewölbt oder mit einem Denkmale versehen sind und bezüglich
deren die Erlaubniß zur Wölbung oder zur Errichtung eines Grabdenkmals in rechts-
hültiger Weise enworben ist oder bezüglich deren die Angehörigen den Plaß von Neuem
lösen.