1859. 175.
S. 15.
Jedes Grab muß bei Erwachsenen mindestens 6 Fuß und bei Kinderleichen wenig-
stens 4 Fuß tief und nach Verhältniß des Sarges in gehöriger Breite und Länge aus-
gegraben und von dem nächsten nach allen Seiten hin zwei Fuh entfernt sein.
8. 16.
Die Inschriften auf den Leichensteinen, Kreuzen und Grabmälern müssen dem
Pfarrer jedesmal erst zur Prüfung und Genehmigung und allenfallsiger Berichtigung
vorgelegt werden.
8. 17.
In Ermangelung eines Leichenhauses sollen zum Schutze der einige Zeit offen zu las.
senden Gräber gegen üble Witterung tragbare Leichenhäuser auf Kosten der Gemeinde.
cassen angeschafft und in allen einigermaßen bedenklichen Fällen angewendet werden.
8. 18
Den Friedhöfen ist durch Herrichten und Bepflanzen der Grabhũgel ein angemes-
senes Ansehen zu geben.
§S. 19.
Die Friedhöfe dürfen auch, wo die Grasnutzung einem kirchlichen Beamten über-
wiesen ist, von dem Vieh nicht abgeweidet oder mit demselben behüthet werden; auch ist
deren Benutzung zum Bleichen und Wäschetrocknen zu vermeiden.
Die Kirchen- und Schul-Vorstände, welchen die Aussicht über die Gottesäcker,
die Leichenhäuser und die Todtengräber zusteht, (Gesetz, die Einrichtung von Kirchen-
und Schulorsländen betressend, vom 17. März 1854, G. S. 1854, S. 62 ff., §#.
24. 27. 30. und 43.) haben darüber zu wachen, daß den Vorschristen dieser Verord-
nung gehörig nachgekommen wird und möglichst dahin zu wirken, daß für alle Fried-
hösfe verpflichtete Todtengräber angenommen werden.
Die Kirchen- und Schul= Vorstände haben auf die Errichtung von die gegenwärtige
Verordnung ergänzenden örtlichen Friedhofsordnungen Bedacht zu nehmen und siedurch
die zuständige F. Kirchen= und Schul-Inspection dem F. Consistorium zur Bestätigung
vorzulegen.
Rudolstadt, den 24. December 1859.
F. Schwarzb. Regierung. F. Schwarzb. Consistorium.
Dr. v. Bertrab. v. Bamberg.
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Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XX. 28