Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 17 
4) alles anbrüchige und saule Holz von dem gesunden soviel als möglich geschieden 
werden und 
Wa) jeder Spänhausen 60 Tragkörbe, den Tragkorb an Inhalt einem Nordhäuser 
Scheffel gleich gerechnet, enthalten soll, 
s) daß die Malter richtiges Maß halten und deshalb des Eintrocknens wegen mit 
dem üblichen Uebermaße aufgesetzt werden sollen. 
Anmerk. ud ) Nur zur Ausgleichung der Malterhöhe dürfen einzelne Kuittel 
oder klein gespaltene Scheite venvendet werden. Von Linden= und Weidenholze sind 
gar keine Knittel-Malter zu legen, vielmehr soll alles dieses Holz bis zu 6-Durch. 
messer in das Wellholz gebracht werden. 
S. 10. 
Bezüglich der Veräußerung des zum eigenen Bedarse nach der Tare abgegebenen 
Holzes gelten die im J. 23 des Gesetzes wegen Schutes der Holzungen, Baumpflau- 
zungen. Wiesen, Felder und Gärten vom 26. April 1850 (Gesetz Sammlung 1850, 
Seite 329 fl.) enkhaltenen, also lautenden Strasbestimmungen: 
„Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Geschäfts- 
betriebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußert, wird um den einfachen, in 
Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzeo bestrast. 
Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben die 
zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Persen und 
nicht über 5 Jahre zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der Strafe des 
vorigen Rückfalles, wie dies jedesmal gescheben soll, angedreht worden ist.“ 
8. 11. 
Alle wegen des übenwiesenen Holzes elwa zu machenden Ausstellungen mussen von 
dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem die desfallfi# 
gen späteren Antrage und Beschwerden unberücksichtigt bleiben. Vom Augenblick der 
Uebeweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gesahr der Käufer, indem die Forst- 
casse eine Garanlie dafür nicht übernimmt. Die betreffenden Forstossicianten haben 
jedoch die Aussicht über diese Hölzer bis zum Ende der festgesetzten Abfuhrzeit gewissen. 
Mast zu führen. 
haft zu füh K 12. 
Auch in Bezug auf die Commerzialhölzer tritt der Empsanger der Assignation als 
Käufer ein, sobald er die Assignation angenommen hat, und das Holz 1en. tensalls 
Fürsil. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsamml. X.
	        
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