Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 19 
8. 16. 
Wenn es sich nöthig machen sollte, daß zur Befriedigung von wirklichen Bedürf- 
nissen außer der Zeit, wo die Hauungen zum gewöhnlichen Abtriebe kommen, Hölzer 
heschlagen werden müssen, so soll dieses zwar der Forstbehoͤrde nach ihrem Ermessen 
nachgelassen bleiben, solche Hölzer können und dürfen aber blos zu dem Commertial- 
holzpreise an Staats-Unterthanen abgegeben werden. 
S. 17. 
Die durch diese Verordnung bestimmten Preise treten mit dem Tage der Publika- 
tion in Krast. 
Dieselben gelten bis auf weitere Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. Januar 1859. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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