26 1859.
8. 2.
Dieses Gesetz erstreckt sich nicht auf die Sporteln und Separatgebühren in gericht-
lichen Strafsachen, in Ablösungs., Gemeinheikstheilungs- und Separations-Angelegen-
heiten und für die Executionshandlungen der Verwaltungsbehörden. Es bleiben viel-
mehr die dieserhalb bestehenden besondern Vorschriften in Kraft.
8. 3.
Die auf Grund dieses Gesehes zu berechnenden Kosten zerfallen in
A. Sporteln, welche in eine öffentliche Casse fließen, und
B. Separatgebühren, welche für bestimmte Personen liquidirt werden.
S. 4.
Die Sportelpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäfsten Regel; in allen Ver-
waltungsangelegenheiten Ausnahme.
Ausnahmsweise sind nachverzeichnete gerichtliche Geschäste der Sportelpflichtigkeit
nicht unterworfen:
1) alle Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses, insoweit nicht einer Privatperson
die Kosten zur Last fallen;
2) unter derselben Voraussetzung alle Angelegenheiten des Fürstl. Familienfidei-.
commißvermögens, sowie des landesherrlichen Fiscus und derjenigen öffentlichen Cassen
und Anstalten, welche für Nechnung des Staates verwaltet werden;
3) alle Verbandlungen, welcheimöffentlichen Interesse des Staates oder der Kirche
sowie aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst überhaupt, ohne Bezlehung auf das
Privatinteresse einzelner Personen, Anstalten oder Körperschaften stattfinden;
alle Erinnerungen an die Behörden; desgleichen Entschuldigung oder Frist
suchende Berichte, dafern nicht die dessallsigen Kosten einem säumigen Beamten aufzu=
erlegen sind, sowie die in Folge erhobener Beschwerde im Justizaussichtswege veran-
laßten Verhandlungen und Verfügungen, insoweit die Beschwerde für begründet gefun-
den wird:
5) die Kosten und Strafverwandlungs., die Kosten- und Straferlaß, sowie
Kosten= und Strasstundungs-Angelegenheiten;
6) die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 54)
auf den freien Gerichtstagen zu verhandeluden Sachen;
7) alle gerichtlichen Handlungen, welche die Ermittelung der Collateralgelder.