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Abgabe bezwecken, nach näherer Bestimmung des §. 24 des Gesetzes vom 12. Februar
1840 (Ges. S. 1840, S. 44). Wird mit diesen Verhandlungen zugleich ein Partei-
oder sonstiges Privatinteresse versolgt, wie die Regulirung oder Sicherstellung einer
Erbschaft, so haben die betreffenden Interessenten eine verhältuihmößige richterlich fest.
zustellende Quote aller Sporteln zu entrichten;
8) die Verhandlungen wegen Cutschädigung für das zum Straßenbau abzugebende
Grundeigenthum nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Febrnar 1840 (Ges. S. 1840,
“
9) die Bestätigung und Ausfertigung der Ablösungsverträge über Ncallasten, bei
denen der Domänenfiskus betheiligt ist (§. 2 des Geseyzes vom 11. Januar 1850,
Ges. S. 1856, S. 45);
10) alle Verhandlungen und Ausfertigungen, welche die obervonmundschastliche
Aufsicht über einen Minderjährigen, Gemüthskranken oder sonst wegen seines körper-
lichen Zustandes Bevormundeten betreffen, dessen Vermögensabwurf jährlich 50 Fl. rosp.
30 Thlr. nicht übersteigt. Bei einem Vermögensabwurf bis zu 175 Fl. = 100 Thrr.
tritt nur die Hälste aller Sportelansätze ein. Pensionen, Waisen= oder andere Unter-
stützungen kommen hierbei nicht i in Auschlag. Besteht Eine vormundschaftliche Verwal=
tung hinsichtlich des mehreren P h mgehörigen Vermögens,
so ist der Gesammtbetrag dieses Vermögensmaßgebend. Nach dem Ausscheiden Einzelner
kommen deren Vermögenstheile in Abug. Wo der Vermögensabwurs wegen des Nieß-
brauchs eines Dritten oder sonst nicht zu ermitteln ist, wird derselbe von dem Werthe
der nußtragenden Gegenstände mit 4 vom Hundert berechnet.
Wird eine Erbschaftssache lediglich im Interesse eines unter Vormundschaft stehen-
den Miterben gerichtlich verhandelt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten nur dem
Pflegebefohlenen zur Last.
Diese Bestiminung erleidet jedoch auf solche Handlungen, welche auch ohne die
Betheiligung eines Pflegebesohlenen vorgenommen werden müssen, wie Testamentseröff.
nungen, Eigenthumszuschreibungen, desgleichen auf die durch das Verschulden anderer
Interessenten veranlaßten gerichtlichen Schritte keine Anwendung.
Nücksichtlich der Verschwender und Abwesenden findet nirgends eine Sportelfrei-
heit statt.
F 11) Alle Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen oder mit dem Rechte
der milden Stiftungen sonst versehene Institute; ferner öffentliche Armen-, Kranken.,
Arbeits= und Besserungs-Anstalten, endlich auch die Gemeinden in den die Mittel und
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