Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

so 1859. 
Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten; diese sämmtlichen Institute 
und Corporationen jedoch nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf ausländische Kirchen, Pfarreien nur dann 
und insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten, denen die sraglichen Rechts. 
subjecte angehören, den gleichartigen Rechtssubjecten des Fürstenthums die gleiche Ver- 
günstigung eweislich zugestehn. 
12) Alle mit Fürstl. Landescasse, Kirchen und milden Stiftungen abgeschlossenen 
Pacht., Mieth., Dienst= und Arbeitsverträge, mit Einschluß der gerichtlichen Anerken- 
nung derselben, sobald die vertragsmäßig bestimmten Leistungen die Summe von 3 Fl. 
30 Kr. = 2 Thlr. pro Jahr nicht übersteigen. 
13) Alle Angelegenheiten der Mitglieder, Subalternen und Diener einer Behörde 
(einschließlich der in Ruhestand versetzten und zur Dioposition gestellten Beamten) bei 
derselben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt werden, noch Verhandlun- 
ben- iber Grundstückserwerbungen oder Hypotheken= oder Privilegienbestellungen be- 
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( r den Fillen der.30 1, 2 und 11muW0, wenn der Gegner in die Kosten verurtheilt 
wird, derselbe auch diejenigen tragen, von welchen die sportelfreie Partei frei geblieben 
ist. Ebenso hat die zur Kostenerstattung verurtheilte sportelfreie Partei dem Gegner 
die von diesem verlegten Kosten zu erstalten. 
Im Betreff der Kostenfreiheit der zum Armenrecht verstatteten Partei bewendet es 
bei den darüber anderweit erlassenen Bestimmungen. 
S. 6. 
Von Verwaltungs--Angelegenheiten unterliegen nur solgende der Sportelpflichtigkeit: 
I. Jede vom Landesherrn oder einer Verwaltungsbehörde auf diesfallsiges An- 
suchen ausgewirkte besondere Verleihung, Erlaubniß, Befreiung oder Bescheinigung, 
wie die Verleihung von Privilegien, Concessionen, Dispensationen, Vereinsrechten 2c. 
die ii und Entlassung von Unterthanen, Bürgern, Schi- und Flurgenossen 2c. 
Von dieser Sporlelpflichtigkeit sind jedoch ansgenomme 
1) jede baupolizeiliche Erlaubniß, welche keine lonahe von der Regel, sondern 
blos das Nichtvorhandensein eines Bedenkens ausspricht; 
2) die Angelegenheiten der Landes-Feuer, Societät; 
3) die Legalisirung der Heimaths- und Trauscheinc, sowie der Dienstbücher durch 
die Venvaltungsbehörde;
	        
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