Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

32 1859. 
8. 8. 
Die Gerichte haben in der Regel wegen aller Handlungen, mit welchen baare Aus- 
lagen verbunden sind, einen zur Deckung derselben hinreichenden Kostenvorschuß vom 
Antragsteller einzuheben. 
8. 9. 
In dem Specialansatze für Ausferligungen, sowie in den für gerichtliche Geschäfte 
bestehenden Aversionalsätzen sind, wo nicht etwas Anderes bestimmt ist, jederzeit die 
Beschlüsse und Neinschriften und in dem Ansatze der mündlichen Ladungen der Beschluß 
selbst mit inbegriffen. Für Beschlüsse, die nicht zur Reinschrift gelangt sind, wird die 
Gebühr für Randbeschlüsse, und wenn sie zur Reinschrift, aber nicht zur Vollziehung 
gelangt sind, außerdem noch die Gebühr für Abschristen, in keinem Falle aber mehr 
als die Gebühr für die Aussertigung selbst in Ansatz gebracht. Wo für gerichtliche Ge- 
schäfte blose Aversionalsätze vorkommen, werden, sobald das Geschäft sich zerschlägt, die 
Niederschriften und Aussertigungen, bez. Abschriften besonders berechnet; die Kosten 
können jedoch niemals drei Viertheil des Aversionalsatzes übersteigen. 
§. 10. 
Wird in einer Urkunde über die Zuschreibung von Grundeigenthum zugleich die 
Bestellung einer Hypothek verbriest, so wird für beide Handlungen besonders liquidirt; 
vergl. jedoch S. 49. 
Kommt in einer Urkunde über die Zuschreibung von Grundeigenthum (§. 38 f.) 
oder die Bestellung von Hypotheken oder Privilegien (§. 45 ffl.) noch die Verlautbarung 
von Geschäften der im §. 54 enwähnten Art vor, so greift neben dem Sportelbetrag für 
das Uebereignungs-, Privilegien- oder Hypotheken. Geschäft auch der Ansaß für die 
übrigen dabei vorkommenden Geschäfte (§. 54), jedoch, selbst wenn deren mehrere 
zugleich verbrieft werden sollten, nur einmal Platz. Enthält eine Urkunde nur Geschäfte 
von der in dem §. 54. envähnten Beschafsenheit, so ist blos der Sportelbetrag für das 
Hauptgeschäft zu berechnen. 
Wird ein und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der vorgeschriebene 
Sportelansaßz nur für das erste Exemplar ein. Bei den übrigen Exemplaren werden 
blos die Copialien berechnet. 
Gleichlautende Auefertigungen eines und desselben Entwurfs, welche keine Urkun- 
den sind, aber an verschiedene Personen ergehen, z. B. Ladungen, werden jede beson- 
ders liquidirt.
	        
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