Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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Die Kosten sind in der Executionsinstanz, sofem kein Liquidationsverfahren 
voraussichtlich ist, mit der jedesmaligen schristlichen Verfügung, in Vormundschafts- 
sachen nach Schluß eines feden- Jahres und da, wo Rechnung gelegt wird, nach Justi- 
fication derselben, im Fall des §. 30 der Vormundschafts-Ordnung aber nach der Re- 
vision, in nichtstreitigen birgerüchen Rechtslachen, sowie in Verwaltungsangele- 
berheite bei Ausfertigung der betreffenden Verfügung zu liguidiren und einzuheben. 
ntracte, Zeugnisse und sonstige Urkunden, sowie auf Verlangen gefertigte Ab- 
schistn m in der Negel nur gegen Zahlung der Sporteln ausgehändigt werden. 
§S. 17. 
In allen bürgerlichen Rechtssachen sind demjenigen, welcher 
die Thätigkeit des Gerichts in Anspruch nimmt, die Kosten der hier- 
durch ausgewirkten Verfügungen in Rechnung zu stellen. 
Dieser Grundsatz gilt auch im Concursprozeß. Es werden danach die Kosten für 
solche Versügungen und Handlungen, wobei der Contradictor oder Massepfleger oder 
die Glänbigerschaft Extrahent ist, mit Einschluß der Edictalladung, des Liquidations- 
termins und aller sonst im Interesse der Gesammtheit, auch ohne ansdrückliche Anre- 
gung, vorgenommenen Handlungen der Masse zugeschrieben. Nequisitionskosten, welche 
durch Ladung eines Gläubigers nach dem Liquidationstermine erwachsen, sind jedoch 
von diesem allein zu tragen. Auch sind im Mandatsverfahren die Kosten für das aus- 
hewirkte Mandat, wemm kein contraditctorisches Verfahren darauf folgt, vom Beklagten 
einzuziehen. 
Die Kosten für Verfügungen, welche von Amtswegen oder auf 
Antrag beider Theile erlassen werden, oder doch ein gemeinschaft- 
liches Interesse betreffen, haben die Parteien zu gleichen Theilen 
zu tragen. Hierher gehören namentlich die Kosten für Termine, der Communicativ= 
Decrete im rechtlichen Versahren und der Erkenmtnisse. Der Urthelsverlag für aus- 
wärtige Erkenntnisse ist jedoch vom Extrahenten einstweilen allein vorzuschießen. 
Auch kann derjenigen Partei, welche die Actenversendung nicht beantragt hat, in 
keinem Falle mehr als der sie treffende Autheil des höchsten Saes für ein einheimisches 
Erkenntniß abverlangt werden. 
8. 16. 
Die Kosten in der Exerutionsinstanz sind bei vorkommenden Zwangsveräußerungen 
von dem Erlös der versteigerten Gegenstände vonveg zu berichtigen. In Uebrigen 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehlamml. X.
	        
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