Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

36 1859. 
bewendet es bei den Vorschriften in 8. 19 und 70 der Executions-Ordnung vom 18ten 
Juni 1854. (Ges. Samml. 1854, S. 137). 
Nach Maßgabe des vorigen §. sind in den Ladungen zur Ablösung der Erkennt- 
nssse die Kosten beiden Theilen zuzurechnen. 
Ueber den Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Gegner entscheiden be- 
sondere Gesetze. 
6. 19. 
Derjenige, in dessen Interesse ein Geschäft von Amtswegen vorgenommen worden 
ist, hat dic dadurch entstandenen Koslen zu tragen: 
Bei Verzichtleistungen werden die Sporteln der betr. Instanz von derjenigen Partei 
eingezogen, welche der Fortsetzung der Klage, des Rechtsmittels 2c. entsagt hat. 
8. 20. 
Bei Ausfertigung von Documenten sind. dafern nichts Anderes verabredet ist, 
a) in Unterpfands= und Privilegiensachen die Kosten vom Extrahenten, 
h) bei Käufen, Schenkungen oder sonstigen Eigenthums-Uebertragungen von dem 
Erwerber, 
B) bei Urkunden über andere zweiseitige Contracte von beiden Theilen gemeinschaft- 
, und 
4) bei allen übrigen Urkunden von demjenigen, der sie ausbringt, 
zu bezahlen. Die Zahlungsverbindlichkeit hinsichtlich solcher Kosten, welche für etwaige 
Zwischenverhandlungen und Nebengeschäfte entstehen, ist nach den allgemeinen Grund- 
sätzen zu beurtheilen. 
8. 21. 
Wenn in streitigen Rechtssachen eine mittellose Partei mehr als den sie nach den 
Grundsätzen der Kostencompensation trefsenden Antheil vergleichsweise übernimmt, so 
kann sich die Behörde wegen jenes Mehrbetrags an die andere Partei hallen. 
§. 22. 
Niemals darf für eine obrigkeitliche Handlung Etwas gefordert werden, für die 
nicht nach dem gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ausatz gerechtfertigt erscheint, 
z. B. für das Heften, Foliiren, Rubriciren der Acten, das Präsentiren der Schriften 2c. 
§S. 23. 
Die Vorstände der Behörden, sowie die Oberbehörden sind ebenso berechtigt, als 
verpflichtet, nicht nur einen unrichtigen Kostenansatz zu berichtigen, sondern auch die.
	        
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