Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 41 
23) Randzeugnisse 35 Kr. = 10 Sgr. 
Rechnungen (. Revision. 
Refixions-Registratur s. Affirions-Registratur. 
24) Registraturen (Niederschriften über einseitige Anbringen und Erklärungen oder 
eigene Bemerkungen der Behörden) insoweit kein besonderer Ansatz vorge- 
schrieben ist, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr. 
Insinnations-Registraturen, serner Niederschriften, welche im Gebiete der 
dienstlichen Ordnung erfolgen, den Geschäftsgang bei der Behörde oder 
sonstige Officialsachen betreffen, sind durchgehends frei. 
25) Registrirung eines in urkundlicher Form auszufertigenden Vertrags, Erb- 
antrittscheines und dergl. 35 Kr. — 10 Sgr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
26) Reseripte ohne Unterschied für jede Seite 35 Kr. = 10 Sgr. 
jedoch nicht unter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
Dafern das Reseript eine gerichtliche Entscheidung enthält, wird es als 
Erkenntuiß angesetzt. 
27) Revision, einschliehlich der Verhandlung, Verichigmng und Justificatlon der 
Rechnung einer Corporation, Kirche, Stistung, Gemeinde, eines Vor- 
mundes 2c., jedoch ausschließlich eines shmien Justisicationsscheines, bei 
einem Einnahmebetrage bis zu 50 Fl. resp. 30 Thlr. 10 Kr. resp.8 Sgr. 
bis zu 100 Fl. ren- 60 Thlr. 1 Fl. resp. 17 Sar. 
bis zu 2100 Fl. = 1200 W noch 1 Procent und von welteren Beträ- 
gen 1 Procent, jedoch im Ganzen nicht mehr als 35 Fl. = 20 Thlr. 
Der Vorrath voriger Rechnung und heimgezahlte Capitalien, sofern sie 
wieder ausgeliehen werden, kommen dabei nicht in Anschlag. Insoweit die 
bisherigen Ansätze für Revision der Kirchrechnungen niedriger sind, hat es 
hierbei sein Bewenden. 
Subhastationspatent s. Edictalladung. 
28) bes einer anderen Behörde, für den Ansatz wie 
—ies Lodung. 
Vormundschaftsschein s. Bestellungsschein. 
Zeugnisse s. Bescheinigungen.
	        
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