42 1859.
Dritter Abschnitt.
Sportelansätze der Justizbehörden.
A. In streitigen Rechtssachen.
Bei den Einzelgerichten.
8. 27.
I. Wenn die Klage vor weiterer Verhandlung zurückgewiesen oder vor dem anbe-
raumten Termine zurückgenommen oder die Sache durch ein erlassenes Mandat erledigt
wird, kommen bei einem Gegenstande
u) unter 43 Fl. 15 Kr. — 25 Thlr. Werth 11 Kr. = 46
bio 42 „ = 12 „
b) von 43 Fl. 45 Kr. — ¾§l* °s bis 175 Fl. = 100 Thlr.
— 12 Sgr. bio 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
in Ansat.
Werden Einwendungen gegen das erlassene Mandat erhoben, so cessiren diese
Kosten und gehen in denen des einzuleitenden Prozesses unter. Dieselben sind deshalb
nicht vor eingetretener Rechtskraft zu buchen.
§S. 28.
UI. Wenn die Sache durch Contumacialerkennkniß oder durch Verzicht, Vergleich
oder Zugeständniß vor Aufnahme der rechtlichen Verhandlung beendigt wird, kommt
in Ansatz bei einem Gegenstande
a) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth 18 Kr. resp. 5 Sgr.
bik 52 „ resp. 15 „
) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis zu 175 Fl. = 100 Thlr.
52 Kr. resb. 15 Sgr. bis 2 Fl. 20 Kr. = 13 Thlr.
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U. Wenn die Sache nach stattgehabtem rechtlichen Gehör der Parteien, aber ohne
daß damit Beweisaufnahmen verbunden waren, durch Erkenntniß, Verzicht, Vergleich
oder Zugesländniß beendigt wird, kommt in Ansatz bei einem Gegenstande
#) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth 35 Kr. = 10 Sgr.
bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thrr.
b) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis 175 Fl. = 100 Thlr.
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr.