Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

42 1859. 
Dritter Abschnitt. 
Sportelansätze der Justizbehörden. 
A. In streitigen Rechtssachen. 
Bei den Einzelgerichten. 
8. 27. 
I. Wenn die Klage vor weiterer Verhandlung zurückgewiesen oder vor dem anbe- 
raumten Termine zurückgenommen oder die Sache durch ein erlassenes Mandat erledigt 
wird, kommen bei einem Gegenstande 
u) unter 43 Fl. 15 Kr. — 25 Thlr. Werth 11 Kr. = 46 
bio 42 „ = 12 „ 
b) von 43 Fl. 45 Kr. — ¾§l* °s bis 175 Fl. = 100 Thlr. 
— 12 Sgr. bio 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
in Ansat. 
Werden Einwendungen gegen das erlassene Mandat erhoben, so cessiren diese 
Kosten und gehen in denen des einzuleitenden Prozesses unter. Dieselben sind deshalb 
nicht vor eingetretener Rechtskraft zu buchen. 
§S. 28. 
UI. Wenn die Sache durch Contumacialerkennkniß oder durch Verzicht, Vergleich 
oder Zugeständniß vor Aufnahme der rechtlichen Verhandlung beendigt wird, kommt 
in Ansatz bei einem Gegenstande 
a) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth 18 Kr. resp. 5 Sgr. 
bik 52 „ resp. 15 „ 
) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis zu 175 Fl. = 100 Thlr. 
52 Kr. resb. 15 Sgr. bis 2 Fl. 20 Kr. = 13 Thlr. 
20 
U. Wenn die Sache nach stattgehabtem rechtlichen Gehör der Parteien, aber ohne 
daß damit Beweisaufnahmen verbunden waren, durch Erkenntniß, Verzicht, Vergleich 
oder Zugesländniß beendigt wird, kommt in Ansatz bei einem Gegenstande 
#) unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth 35 Kr. = 10 Sgr. 
bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thrr. 
b) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis 175 Fl. = 100 Thlr. 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr.
	        
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