1859. 45
8. 37.
In den Ansätzen für Entscheidungen in der Appellationsinstanz (88. 35 und 36)
sind alle darauf bezüglichen Niederschristen und Ausfertigungen des erkennenden Gerichts
inbegriffen; dagegen berechnet das Gericht, bei welchem die Berufung eingelegt wird,
die bei ihm in der Berufungoinstanz vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den all-
gemeinen Sportelansätzen. Dieselben werden jedoch in solchen Fällen bei den Einzel-
gerichten in Nechtosachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth nur zur Hälfte in
Ansatz gebracht.
Die Vewielfältigung der Entscheidungen wird als Abschrift berechnet.
B. In nicht streitigen Rechtssachen.
1. Zuschreibungen von unbeweglichem Eigenthum.
Für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenthum kommen in Ausatz
1) bei Gegenständen bis zu 100 Fl. bez. 50 Thlr. Werh 2 Fl. bez. 1 Thlr.
2) bei solchen von 100 Fl. bez. 50 Thlr. bis 200 Fl. bez. 100 Thlr.
4 Fl. bez. 2 Thlr.
3) von jedem weiteren 100 Fl. bez. 100 Thlr. bis zu 3500 9a -2000 Thlr.
1 Fl. bez. 1 Thlr.
4) von 3500 Fl. = 2000 Thlr. an kritt noch # Brehent *
Ferner ist von jedem 100 Fl. . . .4Ckr
von jedem 100 Thr. 2 Sgr.
zur Waisenbaustaf. zu zahlen.
Bei Berechnung des Werths kommen nur die - in Anschlag, keines.
wegs das mit veräußerte Inventarium oder sonstige Mobiliar.
Vorstehende und die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für die Zuschreibung
von Bergeigenthum, jedoch sind anstatt der Gebühr in das Waisenhaus nach dem Gesetze
vom 9. Febrar 1855 folgende Beträge an die Bergzehntarmuthscasse zu entrichten:
u) wenn der Kauf= bez. Taxwerth bis 87 Fl. 30 Kr. = 50. Wutt beträgt,
#. bez. 27 Sgr.
) wenn er mehr als 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr., aber % über 175 Fl. =
100 Thlr. beträgt, 22 Kr. bez. 15 S Scr.
) von jedem solgenden 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr. 5 . bez. 5 Sar.