1859. 1
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstrs Stüch vom Jahre 1879.
I. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend eine Vereinbarung mit dem Königlich Hannoverschen Gonvernement
wegen gegenseitiger Anerkennung von Leichenpässen als Legitimation zur Ein-
und Durchführung von Leichen, vom 7. Jannar 1859.
Zwischen der hiesigen Staatsregierung und dem Königlich Hannoverschen Gouver=
nement ist eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, dah Leichenpässe, welche zur
Führung von Leichen in und durch das diesseitige und durch das Königlich Hannoversche
Gebiet von den competenten Behörden ausgestellt sind, als Legitimationsmittel für die
Leichen unter der Voraussetzung angesehen werden sollen, dah die letzteren bei dem
Transporte in doppelten Särgen, deren jeder verschlossen sein muß, verwahrt sind.
Gleichzeitig bemerken Wir, daß Königlich Hannoverscher Seits die Polizei-
Obrigkeiten (Aemter, Magistrate, Polizei-Directionen) und diesseits die Fürstlichen
Verwaltungsämter zur Ausstellung von Leichenpässen competent sind, letztere aber nur
für die Leiche und nicht auch für die Begleitung derselben eine Legitimation gewähren.
Rudolstadt, den 7. Jannar 1859.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
Ausgegeben in RAudolstadt ren 22. Jonnar 185.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamnil. XX. 1