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desfallsigen Aussertigungen eine Aversionalsportel von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
bis 10 „ 30 „ = 6 „
zu ennichten.
III. Für Aufnahme und Niederschrift einer letztwilligen **mdm- und eincs Nach-
trags zu derselben werden 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr.
und für Annahme einer dem Gericht überreichten schriftlichen kettwilinen Er-
ingleichen für Zurücknahme solcher Verfügungen jeder AAnt 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
bis 5 „ 15 3
je nach dem vermuthlichen Werthe der Erbschaft und der Dauer des Geschäfts zmün.
Außerdem wird bei der Auf= und Annahme 35 Kr. — 10 S
I Fl. 45 Ar.— —1 Fn.
für die Waisenhauscasse und die Sporteln für den retenchei0, für die Aufbewah-
rung selbst aber nichts berechnet.
Nücksichtlich der Verhandlungen bei der Eröffnung gelten die allgemeinen Ansätze.
IV. Alle übrigen Geschäste der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, inabesondere Vor-
mundschaftsangelegenheiten, sreiwillige Subhastationen, Aufnahme von Inventarien rc#.
werden nach den allgemeinen Ansatzen berechuct.
V. An Depositengebühren werden.
1. von der ursprünglichen Einnahme
a) bei baarem Geld von jedem Gulden : Kr., von jedem Thaler 3 Spf.,
h) bei Pretiosen und geldwerthen Documenten von jedem Gulden 1 Kr., von
sedem Thaler 2 Spf.,
co) beim Documenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben
30 Kr. bez. 9 Sgr. bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
berechnet.
2. Von der wirklichen Ausgabe beträgt die Depositengebühr eben so viel wie von
der ursprünglichen Einnahme.
3. Für jede Ausleihung und eben so für jede Wiedereinzichung deponirter Gelder,
mit Inbegriff der Aufbewahrung der Obligationen, wird für jeden Gulden 3 Kr., für
jeden Thaler 2 Sysf. in Ansatz gebracht.
Wenn deponirte Dofumente zum Behuf der Einziehung und Wiederausleihung
des dadurch verbriesten Capitals oder zu irgend einem andern vorübergehenden Zweck zu-
rückgenommen, nachher aber dieselben Dokumente oder auch an ihre Stelle andere Do-
kumente von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine Depositengebühr