Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

54 1859. 
2) Bei Besoldungsverwilligungen. 
Neben und außer den Bestallungs= oder Verpslichtungsfporteln werden für Besol- 
dungen und Hesonng lade berechnet 
ie zu 25 Fl. inch. .. . . . Nichts, 
von über 25 Fl. bis 100 Fl. inch. . . . . .2Protcnt 
von über 100 Fl. . 3 Procent. 
Außerdem ist (abgesehen von der Classe A. 1. a. 9 fũt die Fuͤrstliche Waisenhauscasse 
der 6. Theil der Sporteln und dann noch 1 Fl. 45 Kr. an Dienergebühr zu liquidiren. 
· §.62.. 
Dicnstgntndstücke,DicnstwohnanqenundNatunlicnüberhauptwckdcnnachdem 
designationsmäßigen Werthe in Ansahz gebracht. 
Bei Besoldungszulagen kommt nur der Betrag der wirklichen Zulage in Anrechnung. 
3) Bei Dienstentlassungen. 
Bei Dienstentlassungen wird weder s#ür 8 Abschiedsdeeret oder Rescript noch für 
die Pension oder das Wartegeld eine Sportel berechnet. Wohl aber werden 1 Fl. 45 Kr. 
für das Waisenhaus und 1 Fl. 45 Kr. Dienergebühren liquidirt; aber auch dies bleibt 
außer Ansatz, sobald der Beamte ohne seinen Antrag Porr sogar gegen seinen Willen in 
den Ruhestand versetzt und zur Disposition gestellt wi 
Erhalt der Verabschiedete beiseiner Entlassung un höheren Titel, so kommt dafür 
die vorschritsmähige Taxe in Ansaßz. 
-B. Bei der Regierung und deren Unterbebörden. 
I) Bei den landesherrlichen Behörden. zi. * 4% % 
64. 
I. Für die Verleihung von Privilegi 
verfönlicher #iilegeen zur Mesbstegüchen Betreibung — 
eines Geschäfts 5—— 
bis 5.— 50 
Waisenhausgebühren bis zuB 3.30—2— 
2) Nealprivilegi R6 Lo : Nr 5n ; 
Corporationen - 8145 5—— 
bie7SASRoO 
Waisenhausgebühren bis zu 3s|30), 2—— 
— 
— 
 
	        
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