54 1859.
2) Bei Besoldungsverwilligungen.
Neben und außer den Bestallungs= oder Verpslichtungsfporteln werden für Besol-
dungen und Hesonng lade berechnet
ie zu 25 Fl. inch. .. . . . Nichts,
von über 25 Fl. bis 100 Fl. inch. . . . . .2Protcnt
von über 100 Fl. . 3 Procent.
Außerdem ist (abgesehen von der Classe A. 1. a. 9 fũt die Fuͤrstliche Waisenhauscasse
der 6. Theil der Sporteln und dann noch 1 Fl. 45 Kr. an Dienergebühr zu liquidiren.
· §.62..
Dicnstgntndstücke,DicnstwohnanqenundNatunlicnüberhauptwckdcnnachdem
designationsmäßigen Werthe in Ansahz gebracht.
Bei Besoldungszulagen kommt nur der Betrag der wirklichen Zulage in Anrechnung.
3) Bei Dienstentlassungen.
Bei Dienstentlassungen wird weder s#ür 8 Abschiedsdeeret oder Rescript noch für
die Pension oder das Wartegeld eine Sportel berechnet. Wohl aber werden 1 Fl. 45 Kr.
für das Waisenhaus und 1 Fl. 45 Kr. Dienergebühren liquidirt; aber auch dies bleibt
außer Ansatz, sobald der Beamte ohne seinen Antrag Porr sogar gegen seinen Willen in
den Ruhestand versetzt und zur Disposition gestellt wi
Erhalt der Verabschiedete beiseiner Entlassung un höheren Titel, so kommt dafür
die vorschritsmähige Taxe in Ansaßz.
-B. Bei der Regierung und deren Unterbebörden.
I) Bei den landesherrlichen Behörden. zi. * 4% %
64.
I. Für die Verleihung von Privilegi
verfönlicher #iilegeen zur Mesbstegüchen Betreibung —
eines Geschäfts 5——
bis 5.— 50
Waisenhausgebühren bis zuB 3.30—2—
2) Nealprivilegi R6 Lo : Nr 5n ;
Corporationen - 8145 5——
bie7SASRoO
Waisenhausgebühren bis zu 3s|30), 2——
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