Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

s8 1859. 
3) einer Gesellenordnung hie 
is 
Waisenhausgebühren 
2) Bei den Geweinde Behörden. 
1) Für Verpflichtung eines Lnente#, Beisihers, Hau 
werksschreibers, ** sonstiger Personen 
2) Hir ein Dienstb 
3) Für Visiren osnlonnnd Wandeibũchet falls die Arbeits- 
zeit und Führung eingetragen wird . 
Außerdem benemeldiih. 
4) Für einen Trauschein . · . 
atscnhausgcbührcn 
5) Für einen Heimathschein 
Für Legalisirung von Seiten der Landesbehörde 
enstboten erhalten die Heimathscheine znentgeldlich. 
6) Für ein Sittenzeugniß 
7) Für Genehmigung zu 2 von Selenheiten. zu 
Kunstübungen, 2c. 
223 
  
bis 
8) Für Tanzscheine. Hierfür wird die festgesetzte Abgabe ent. 
tet. 
ri 
9) Sonstige Bescheinigungen 
10) it. und Zuschreibungen! inden Grund, Geschoh- und Steuer- 
büchern, zusamm 
u. tu Suine eunchnenn, mem t dieselben über 1750 Fl. 
1000 Thlr. Wenh habe 
b. von ledigen G##ostückn und Wohnhäusfe . 
bei mehr als 10 Grundstücken ec. von den !# je. 
und " mehr als 20 Grundstücken. 
C. Bel dem Flnangcolleglum und dessen Unterbehoörden. 
außerdem 
1) Tachtuertrge und zwar von einer jährlichen Pachtsumme 
u. 500 Fl. resp. 300 Thlr. aufwärts 1 Procent nebst je 
. 
Waisenhaus, und Dienergebühren. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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