Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 
5) In ihespantsichene Angelegenheiten: 
für einen Schurssu 
b Muthunge- und Detin ungsgebühren: 
. Bei Stein= und Schieferbrüchen, dedgl Torf 
räbereien 
bb. 8 Braunfohlengmben: 
Für eine Fundgrube und 6 Maaßen und weniger 
Für jede hinzukommende Maaße von der 6ten 
bis 10 ten 
ür jede Iünifemmen Maahe von der loten 
bis 2 
S 
  
r jede iisstorwon - von der 20 sten 
bid 
Für see — Maaße von der 50 sten 
5 sten . 
Bei Muthum auf vh als eine Vundgribt mid wei 
Maaßen sind noch 5 Sgr. für den Lehnbrief und 11 Sgr. 3#f. 
fürd das Freifahren zu entrichten. 
In Fürstlicher nenheryscat. werden für Loralbesichti- 
# en bei gelegentlicher Anwesenheit eines Bergbeamten 
#r 5 5 Sgr. berechuet. 
Vergl. ".( 13 des Braunkohlenregulativsv. 27. Nov. 1838. 
ce. Für andere bergbauliche nternehmungen von 
1 Fundgruke und 2 Maaßen 
Für jede weitere Hinzugemuthete Maaße 
Wird auf Antrag des Bergunternehmers eine Dier 
eines Vergbeamten außer den gewöhnlichen Nerisionen seige 
wendig, so bat derselbe die nach Abschnitt V. zu berechnen- 
den Diten und Transporkkosten zu vergüten. 
Für einen Gewährschein 
. Für Aufnahme eines Vertrags und desse en Confirma- 
tion incl. der Eintragung ins ¶egenbh ohne Rück. 
sicht ams die Größe des Vertra 
Für die Verpflichtung von 4 e, Steigern. 
Auflädern und Ziehern. 
Außerdem, wenn die Vurgichng durch Fürstiches 
Vergrrich Fggeschiet. an den Bergrichte 
Für die Verpf ichtunge eines ii-e in . 
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