Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 
I. Bei Aufnahme eines —— in die Kuoppscheft 
g. Bei Beförderung zum Steiger u. s. w 
h. Für Beglaubigung einer ##sonel. 
und für deren Besiegelung 
üür einen Ausstand 
Für Taxalion einer Grube, vorauogeseht, daß nichi 
eine besondere Reise eines Vergbeamten erforderlich ist. 
indem, wenn letzteres der Fall, die nach Abschnitt V. 
zuberechnenden Diäten und Transporkkosten auherdem 
zu vergüten sin 
  
. 
F die Taxe selbst 
Für das Siegel. 
Für die Abschrift 
Zur Berzzehnten- Armuthscasse von jedem Verdnain 
un. bei der ? hehne als Junge 
bb. bei der Aufnahme als Hüuer . 
ccfutcmancunathsslbkchk- oder Tini-scheut 
tltlbeimAvaucesstcntzumStesqek 
.Matkschmaqebulmn 
nu. für Legung einer Fundgrube 
bb. 7 Legung einer Maaße bis 40 sten 
cc. für Legung einer Maaße von 40. bis T 
dil. fur jeden Winkel unter Tage . 
ocntrjuenqssmkel über Tage 
#. für eine Markscheiderstufe 
und außerdem Reisekosten nach Aoschnitk V. wenn 
die Entfernung von Könitz über zwei Stunden be- 
trägt, sowie serner die Vergütung baarer Aus- 
lagen für Hülsfeleistung 2c. 
b. Bel dem Conslstorium und dessen Unterbehörden. 
I. Consistorialgebühren. 
d. 
1) Gestattung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 30 
Tage hinaus zu verschieben, für jeden weiteren Tag. 
2) Gestattung, mehr als drei ainwesende Gerauem zu biten 
fuͤr jeden uͤber drei 
  
  
  
  
  
— 
S 
  
115 
  
  
  
  
  
  
— 
Dlelel 
– 
  
— 
S. 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.