Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

64 1859. 
Anmerkung. Die Ordinations-, Vocations-= und Investitur= s 
gebühren sind von der betressenden Kirchengemeinde zu ent- I 
richten, außerdem trägt die Gemeinde dens losten der Reise 
und Desrayirung des die Einführung besorgenden General= 
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DEVANT-s 
superintendenten. 
Demselben gebührt dabei ein Wagen mit zwei Pferden. 
Der desfallsige baare Verlag ist jedesmal nach den lau- 
senden Miethpreisen durch Oniktung zu bescheinigen. . 
19) Fürein Abgangszeugniß nach bestandener Maturitätsprüfung448— 
20) Für ein Abgangszeugnis nach außerordentlicher Prüfung 3—— 
21) Für sonstige Zeugnisse über Kemmuniss * 
bei greem ... .136— 
ilbnuumdan .l20— 
c. bei Schülern der 3 Gymmastal, und 1. Nealclasse 112— 
b. bei Schülern der 4. ö5.und 6C. Gymnasial= und 2. Real- 1 
tlasse 1—— 
22) Für Zeugnisse in Bezug auf Mittuifich. wenn sie auf l 
frühere Wahrnehmung si beziehen 124—s 
23) Gebühren, welche Miiturtentenzue eutrichten, die * T l 
ymnasium nicht besucht haben, im Betrage v 330— 
# Gymnasialbibliothek und Spori l 145— 
Anmerkung. Die Gebühren sub. 19 — 23 fließen i in 
die Casse des Gymnasialfiscus. 
II. Kirchen= und Schulen- Inspectionsgebuhren 
S. 6 
Die Kirchrechnungs. 8, .Gebühren sind bei 
den verschisdenen, K irchenärarien verschieden und bewendet es hierbei. 
- sttatusnennurdmmttdcnnokalKirch 
rechnunqusdlbhonmqut vxrbtmdxn und beruhen die diesfallsigen 
Gebühren auf örtlicher Observanz. 1 
In anderen Kirchen, Aos Schulen-Inspections-Angelegenhei- . 
ten üͤnden nirgends Gebühren statt, ausgenommen: 
1 vorschriftsmäßigen Diäten bei nothwendigen Verrich- 
unnorn außerhalb der Flur des Wo 
2) Botenlohn jedoch nur dann, urn 7 Üblendung eines 
besonderen Boten unverieidlich w 
3) Bei Einweihung einer Aiche, ainen Altars. Friedhofs. 
Anhörung einer Probepredigt 7——1 4— 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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