64 1859.
Anmerkung. Die Ordinations-, Vocations-= und Investitur= s
gebühren sind von der betressenden Kirchengemeinde zu ent- I
richten, außerdem trägt die Gemeinde dens losten der Reise
und Desrayirung des die Einführung besorgenden General=
I
c
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DEVANT-s
superintendenten.
Demselben gebührt dabei ein Wagen mit zwei Pferden.
Der desfallsige baare Verlag ist jedesmal nach den lau-
senden Miethpreisen durch Oniktung zu bescheinigen. .
19) Fürein Abgangszeugniß nach bestandener Maturitätsprüfung448—
20) Für ein Abgangszeugnis nach außerordentlicher Prüfung 3——
21) Für sonstige Zeugnisse über Kemmuniss *
bei greem ... .136—
ilbnuumdan .l20—
c. bei Schülern der 3 Gymmastal, und 1. Nealclasse 112—
b. bei Schülern der 4. ö5.und 6C. Gymnasial= und 2. Real- 1
tlasse 1——
22) Für Zeugnisse in Bezug auf Mittuifich. wenn sie auf l
frühere Wahrnehmung si beziehen 124—s
23) Gebühren, welche Miiturtentenzue eutrichten, die * T l
ymnasium nicht besucht haben, im Betrage v 330—
# Gymnasialbibliothek und Spori l 145—
Anmerkung. Die Gebühren sub. 19 — 23 fließen i in
die Casse des Gymnasialfiscus.
II. Kirchen= und Schulen- Inspectionsgebuhren
S. 6
Die Kirchrechnungs. 8, .Gebühren sind bei
den verschisdenen, K irchenärarien verschieden und bewendet es hierbei.
- sttatusnennurdmmttdcnnokalKirch
rechnunqusdlbhonmqut vxrbtmdxn und beruhen die diesfallsigen
Gebühren auf örtlicher Observanz. 1
In anderen Kirchen, Aos Schulen-Inspections-Angelegenhei- .
ten üͤnden nirgends Gebühren statt, ausgenommen:
1 vorschriftsmäßigen Diäten bei nothwendigen Verrich-
unnorn außerhalb der Flur des Wo
2) Botenlohn jedoch nur dann, urn 7 Üblendung eines
besonderen Boten unverieidlich w
3) Bei Einweihung einer Aiche, ainen Altars. Friedhofs.
Anhörung einer Probepredigt 7——1 4—