1859.
für sämmtliche dabei vorkommende H Geschfte des geistlichen
Inspectors, einschließlich der Predigt.
Anmerk. Ist an dem Orte, wo eine Localverrichtung vor-
genommen wird, kein anderes schickliches Unterkommen zu
sinden, so ist der Pfarrer verpflichtet, den mit dem Geschäft
Baeanstnage. Wohnung, Licht, Heizung und Speisung zu
Pien für erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes
benn täglich 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
Ul. An Cphoralgebühren in Dispensations., Che
Pacht= und Kirchstuhls- Angelegenheiten erhält
der Euperintendent
S. 69.
1) Für jedes Blatt einer Reginratur oder eines Protokolls .
2) . einen Termin zur Vemehmag mehrerer - ein-
eßlich des Protor olls
3) hue einen Vericht
4) Für jede andere schiistliche Ausfertigung
IV. Pfarramtsgebühren in weltlichen angetegen.
n.
70.
1) Für Pfarrberichte in R oder Kicchsubls-Angelegenheiten
2) Für ein Pfarramtszeugniß in Privatsache
und wenn das Zeugniß mehr als eine Pelen betrift, für jede
3) Ur die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für das
darüber auszustellende Zeugniß,
in aimtlon Nechtsachen
außerd
bis
4) Für die Gegenwart des Gessichen stei einer gerichtlichen
Eidesleistung einschließlich der Vorber ·
In mindewichtigen rchteemurethu n.
Anmerkung. Hinsichtlich der Pfarramtsgebühren in rein
geistlichen Angelegenheiten (jurn Aolno) verbleibt es bei
den jeden Orts geltenden bisherigen Bestimmungen.
65
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18 5—
1——|
–85 10
5
35—10
35 10
72
1 17
124—24
145—1
145—1——
110——20|—