Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 
für sämmtliche dabei vorkommende H Geschfte des geistlichen 
Inspectors, einschließlich der Predigt. 
Anmerk. Ist an dem Orte, wo eine Localverrichtung vor- 
genommen wird, kein anderes schickliches Unterkommen zu 
sinden, so ist der Pfarrer verpflichtet, den mit dem Geschäft 
Baeanstnage. Wohnung, Licht, Heizung und Speisung zu 
Pien für erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes 
benn täglich 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
Ul. An Cphoralgebühren in Dispensations., Che 
Pacht= und Kirchstuhls- Angelegenheiten erhält 
der Euperintendent 
S. 69. 
1) Für jedes Blatt einer Reginratur oder eines Protokolls . 
2) . einen Termin zur Vemehmag mehrerer - ein- 
eßlich des Protor olls 
3) hue einen Vericht 
4) Für jede andere schiistliche Ausfertigung 
IV. Pfarramtsgebühren in weltlichen angetegen. 
n. 
70. 
1) Für Pfarrberichte in R oder Kicchsubls-Angelegenheiten 
2) Für ein Pfarramtszeugniß in Privatsache 
und wenn das Zeugniß mehr als eine Pelen betrift, für jede 
3) Ur die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für das 
darüber auszustellende Zeugniß, 
in aimtlon Nechtsachen 
außerd 
bis 
4) Für die Gegenwart des Gessichen stei einer gerichtlichen 
Eidesleistung einschließlich der Vorber · 
In mindewichtigen rchteemurethu n. 
Anmerkung. Hinsichtlich der Pfarramtsgebühren in rein 
geistlichen Angelegenheiten (jurn Aolno) verbleibt es bei 
den jeden Orts geltenden bisherigen Bestimmungen. 
  
  
  
  
  
  
  
65 
MMson sas H 
18 5— 
1——| 
–85 10 
5 
35—10 
35 10 
72 
1 17 
124—24 
145—1 
145—1—— 
110——20|— 
  
  
  
 
	        
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