Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 3 
Die Unterbehörden werden angewiesen, auf Beachtung dieses Verbots streng. 
zu halten und die Dawiderhandelnden zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. 
Rudolstadt, den 27. Sept. 1842. 
Fürstl. Schwarzb. Reglerung. 
4 Hönniger. 
wird mit Höchster Genehmigung auch auf die Fürstl. Unterherrschaft ausgedehnt, jedoch 
für den Umfang der Lehteren auf die Uebertretung des fr. Verbots eine Strafe von 
Einem Thaler hiermit festgesetzt. 
Rudolstadt, den 8. Jannar 1859. 
Fürstlich Schwarzb. Negierung. 
Dr. v. Bertra 
K. A. Vater. 
  
IV. Gesetz 
vom 14. Jannar 1859, die Nichterhebung der Classen= u#d classffieirten Ein- 
kommensteuer auf die Zeit vom 1. März bis 31. December 1859 betr. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg de., 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Die Classen- und elassificirte Einkommensteuer wird auf die Zeit vom 1. März bis 
31. December d. J. nicht erhoben. 
8. 2. 
Unser Finanz-Collegium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
uUrkurdlich unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels und Unserer Unter, 
rist. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. Jannar 1859. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Vertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
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